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Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung und Patientenverfügung im Überblick

Wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen zu treffen, können rechtliche Instrumente wie Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung und Patientenverfügung eine gute Unterstützung darstellen. So können persönliche Wünsche in puncto Finanzen und Gesundheit respektiert werden und die Selbstbestimmung größtenteils erhalten bleiben. In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Informationen zur Vorsorgevollmacht und zur Erwachsenenvertretung für Sie zusammengefasst, wir erklären Ihnen ebenso, was eine Patientenverfügung ist und warum es sich lohnt, sich rechtzeitig mit diesen Themen zu befassen.

Ihr Anwalt für Erwachsenenschutzrecht berät Sie gerne zu diesen Themen – nehmen Sie noch heute Kontakt auf!

Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung: Definition, Voraussetzungen und Gemeinsamkeiten

Unter Vorsorgevollmacht versteht man eine vorzeitig erteilte Vollmacht, die dann wirksam wird, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen (etwa wegen Demenz oder einer ähnlichen Erkrankung). Bevollmächtigt werden meist nahestehende Personen wie Angehörige oder Freunde.

Eine Erwachsenenvertretung wird dann benötigt, wenn eine volljährige Person aufgrund einer physischen Krankheit oder Beeinträchtigung ihre Entscheidungen nicht selbst treffen kann und die Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht (mehr) möglich ist.

Es gibt vier Vertretungsarten für vertretungsbedürftige volljährige Personen:

  • durch einen Vorsorgebevollmächtigten,
  • durch einen gewählten,
  • durch einen gesetzlichen, oder
  • durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter

Im ersten Fall kann die Person noch selbst entscheiden und einen Bevollmächtigten vorsorglich einsetzen; dieser wird erst im Vorsorgefall tätig. Im zweiten Fall kann eine volljährige Person (sofern sie geistig dazu in der Lage ist, diese Entscheidung zu treffen) selbst eine Vertretungsperson wählen, die sofort tätig wird (= gewählte Erwachsenenvertretung). Ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter kommt dann zum Einsatz, wenn der Betroffene nicht selbst für sich entscheiden kann; meist wird er dann durch Vertrauenspersonen wie seine nächsten Angehörigen vertreten. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter wird vom zuständigen Gericht für bestimmte Vertretungshandlungen bestellt.

In puncto Form, Registrierung und Abberufung weisen die Vorsorgevollmacht und die Erwachsenenvertretung viele Gemeinsamkeiten auf.

Wer darf jemanden vertreten?

Grundsätzlich darf jemand als Vorsorgebevollmächtigter und Erwachsenenvertreter eingesetzt werden,

  • der selbst nicht schutzberechtigt ist (minderjährig oder selbst durch einen Erwachsenenvertreter vertreten),
  • von dem eine Ausübung der Vertretung zum Wohl der volljährigen Person zu erwarten ist,
  • der sich nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer vergleichbar engen Beziehung zu einer Einrichtung befindet, in der sich die volljährige Person aufhält oder von der diese betreut wird,
  • der in keinem Interessenskonflikt zur betroffenen Person steht.

Eine Person darf maximal 15 Personen vertreten (ausgenommen sind Notare oder Rechtsanwälte, sofern sie gewisse Voraussetzungen erfüllen). Es besteht auch die Möglichkeit, dass mehrere Erwachsenenvertreter für eine Person tätig werden, sofern alle für unterschiedliche Wirkungsbereiche eingesetzt werden.

Die Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht dient dem Zweck, selbst für den Ernstfall vorzusorgen: Ist etwa aufgrund einer Krankheit vom Verlust der Entscheidungsfähigkeit auszugehen, kann eine Vertrauensperson bestimmt werden, die für einen selbst wichtige Entscheidungen treffen darf.

Die Vorsorgevollmacht muss höchstpersönlich und schriftlich vor einem Rechtsanwalt oder Notar errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Hegt der Notar oder Anwalt Zweifel an der Eignung des Bevollmächtigten oder an der Entscheidungsfähigkeit, darf er die Errichtung der Vollmacht ablehnen.

Wirksam wird die Vollmacht erst, wenn der Vollmachtgeber seine Entscheidungsfähigkeit verliert und dies durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt wird. Erlangt der Vollmachtgeber seine Entscheidungsfähigkeit wieder, kann die Vorsorgevollmacht beendet werden. Auch ein Widerruf ist möglich, und zwar dann, wenn die vertretene Person zu erkennen gibt, dass sie nicht
mehr von dem Bevollmächtigten vertreten sein will.

Welche Lebensbereiche deckt die Vorsorgevollmacht ab?

Eine Vorsorgevollmacht kann für gewisse Bereiche oder Arten von Angelegenheiten eingesetzt werden; Generalvollmachten sind unzulässig. Eine Vorsorgevollmacht kann beispielsweise alle Bankgeschäfte des Betroffenen oder auch seine gesundheitliche Versorgung abdecken. Die Vertretungshandlungen sind gesetzlich nicht genau definiert; dadurch soll den zu vertretenden Personen ein gewisser Grad an Autonomie erhalten bleiben.

Die Erwachsenenvertretung

Es gibt viele Gründe, wieso erwachsene Menschen vertreten werden (müssen). Zumeist liegt es daran, dass sie psychisch krank oder aufgrund einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind.

Man unterscheidet zwischen gewählter, gesetzlicher und gerichtlicher Erwachsenenvertretung.

Unterschied zwischen gewählter, gesetzlicher und gerichtlicher Erwachsenenvertretung

Die drei Vertretungsarten unterscheiden sich in manchen Punkten:

  • Gewählte Vertretung: Eine betroffene Person, die zwar selbst nicht in der Lage ist, gewisse Entscheidungen zu treffen und Angelegenheiten zu erledigen, aber noch so weit in der Lage ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung zu verstehen, kann selbst ihre Vertretung wählen. Damit die Vertretung wirksam werden kann, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Betroffenen und seinem Vertreter, in der die Befugnisse des Vertreters genau festgelegt werden.
  • Gesetzliche Erwachsenenvertretung: Hier bestimmt das Gesetz, dass die näheren Angehörigen für eine betroffene Person vertretungsbefugt sind. Ausschlaggebend ist meist die Tatsache, dass die zu vertretende Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit ihre Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann. Die Vertretung unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle und ist auf drei Jahre befristet (Verlängerung möglich).
  • Gerichtliche Erwachsenenvertretung: Diese Vertretungsart kommt dann zum Einsatz, wenn der Betroffene keinen Vertreter hat, keinen Vertreter wählen kann oder möchte, eine gesetzliche Vertretung nicht in Frage kommt, die bestehende Vertretung nicht ausreicht oder weil der bestehende Vertreter nicht zum Wohl der Person handelt.

Damit die angeführten Vertretungen Gültigkeit erlangen, ist eine Eintragung im Österreichischen entralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) nötig.

Wer darf Erwachsenenvertreter werden?

Gibt es eine Vereinbarung, wird jene Person zum Erwachsenenvertreter, die im jeweiligen Dokument vorgesehen ist. Ist diese Person nicht verfügbar oder nicht geeignet, soll eine nahestehende Person diese Rolle übernehmen. Kommt auch das nicht infrage, wird ein Erwachsenenschutzverein bestellt (Anmerkung: Erwachsenenschutzvereine sind Vereine in Österreich, die Aufgaben im Erwachsenenschutzrecht übernehmen und von der öffentlichen Hand gefördert werden.). Ist auch das nicht möglich, dann kann ein Anwalt, Notar oder eine andere geeignete Person zum Vertreter ernannt werden.

Welche Aufgaben übernimmt ein Erwachsenenvertreter?

Eine vertretungsbefugte Person kann eine Vielzahl von Aufgaben übernehmen. Diese sind unter anderem:

  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren
  • Vermögensverwaltung
  • Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs
  • Entscheidung über medizinische Behandlungen
  • Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen

Bezüglich der Vermögensverwaltung haben Personen mit Erwachsenenvertreter die Möglichkeit, gewisse Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens selbst abzuschließen. Dazu zählen beispielsweise der Kauf von Lebensmitteln, Kleidung, kleineren Einrichtungsgegenständen und die alltägliche Freizeitgestaltung (Kino- oder Kaffeehausbesuch). Alltagsgeschäfte auf Kredit sind nicht gestattet, diese bedürfen dem Einverständnis des Vertreters.

Voraussetzung für eine Erwachsenenvertretung

Um zum Erwachsenenvertreter bestellt zu werden, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Wie eine Vorsorgevollmacht muss auch eine Erwachsenenvertretung im ÖZVV von einem Anwalt oder einem Notar eingetragen werden.
  • Darüber hinaus muss die zu vertretende Person die Möglichkeit haben, der Vertretungsbefugnis zu widersprechen.
  • Die zu vertretende Person muss über die Rechte und Pflichten des Vertreters aufgeklärt werden (Ausnahme: Die Person liegt im Koma).
  • Der Anwalt oder Notar muss vorab das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vertretung sowie die Eignung des Vertreters überprüfen.

Rechte und Pflichten des Erwachsenenvertreters

Ein Erwachsenenvertreter hat umfangreiche Pflichten, aber natürlich auch einige Rechte:

  • Regelmäßiger Kontakt: Sofern nicht anders vereinbart, muss der Erwachsenenvertreter mindestens einmal pro Monat persönlichen Kontakt zur vertretenen Person haben.
  • Verschwiegenheitspflicht: Außer über das geistige und körperliche Wohlbefinden, den Wohnort und den Wirkungsbereich der betroffenen Person darf der Vertreter keine Informationen an nahe Angehörige und andere Personen weitergeben.
  • Gewährung von Autonomie: Der Erwachsenenvertreter muss sicherstellen, dass die durch ihn vertretene Person möglichst autonom und nach eigenen Wünschen und Vorstellungen leben kann.
  • Informationspflicht: Über Entscheidungen, die die vertretene Person oder ihr Vermögen betreffen, muss der Erwachsenenvertreter seinen „Schützling“ rechtzeitig informieren und ihm die Möglichkeit geben, sich darüber zu äußern.
  • Berichtspflicht: Einmal pro Jahr muss der Erwachsenenvertreter dem Gericht einen „Lebenssituationsbericht“ vorlegen und über den Wohnort, das Befinden sowie über die besorgten und im nächsten Jahr zu besorgenden Angelegenheiten berichten sowie den Vermögensstand der vertretenen Person angeben.
  • Aufbewahrungspflicht: Der Vertreter ist verpflichtet, Belege über die Verwaltung wesentlicher Vermögenswerte zu sammeln und aufzubewahren und er muss dem Gericht den Erwerb unbeweglicher Sachen sowie Vermögensgeschäfte über 15.000 Euro melden.
  • Vergütung und Ersatz der Auslagen: Für seine Tätigkeit hat der gerichtliche Erwachsenenvertreter einen Entgeltanspruch und einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen/Auslagen. Ob einem gewählten Erwachsenenvertreter ein Entgeltanspruch zusteht, hängt von der getroffenen Vereinbarung ab. Ein Anspruch auf Ersatz der für den Betroffenen aufgewendeten Aufwendungen/Auslagen steht ihm und dem gesetzlichen Erwachsenenvertreter jedenfalls zu.

Wann endet die Vertretungsbefugnis des Erwachsenenvertreters?

Eine Vertretungsbefugnis endet entweder mit dem Tod der vertretenen Person oder des Vertreters, durch gerichtliche Entscheidung, durch die Eintragung des Widerspruchs der vertretenen Person oder ihres Vertreters im ÖZVV oder durch Zeitablauf. Die Vertretungsbefugnis ist üblicherweise auf drei Jahre beschränkt und kann verlängert werden.

Die Patientenverfügung

Wer im Vorfeld gewisse medizinische Behandlungen im Ernstfall ausschließen möchte, sollte eine Patientenverfügung errichten, um sein Recht auf Selbstbestimmung zu wahren. Meist geht es dabei um lebenserhaltende Maßnahmen, wie etwa die künstliche Ernährung mittels Magensonde, künstliche Beatmung oder Wiederbelebungsmaßnahmen.

Eine Patientenverfügung ist im Normalfall acht Jahre gültig und kann erneuert werden. Sie bedarf der Schriftform und erfordert eine umfassende ärztliche Aufklärung. Ein Anwalt oder Notar kann dann eine verbindliche Patientenverfügung finalisieren. Behandelnde Ärzte müssen dem Wunsch der betroffenen Person laut Patientenverfügung Folge leisten

Fazit

Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung und Patientenverfügung sind wichtige rechtliche Instrumente, um Selbstbestimmung und persönliche Wünsche auch dann zu sichern, wenn man nicht mehr entscheidungsfähig ist. Während die Vorsorgevollmacht rechtzeitig errichtet werden sollte, greift die Erwachsenenvertretung, wenn die Entscheidungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Die Patientenverfügung wiederum ermöglicht es, medizinische Behandlungen nach eigenen Vorstellungen festzulegen. Wer sich frühzeitig mit diesen Themen auseinandersetzt, schafft Klarheit für sich selbst und entlastet Angehörige.

FAQ

Was ist eine Vorsorgevollmacht in Österreich?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine schriftliche Vollmacht, mit der eine Person bereits im Voraus bestimmt, wer sie vertreten soll, wenn sie später ihre Entscheidungsfähigkeit verliert. Sie wird vor einem Notar, Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert.

Ist eine Vorsorgevollmacht auch ohne Notar gültig?

Eine Vorsorgevollmacht muss nicht zwingend von einem Notar errichtet werden; dies kann auch ein Anwalt oder ein Erwachsenenschutzverein übernehmen. Eine privat erstellte, handschriftliche Vollmacht reicht als Vorsorgevollmacht nicht aus.

Was ist besser, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist weniger umfangreich als eine Vorsorgevollmacht; sie regelt nur, welche medizinischen Behandlungen im Ernstfall abgelehnt werden. Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine nahestehende Person, für einen selbst Entscheidungen zu treffen, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Diese können rechtlicher, finanzieller oder medizinischer Natur sein.

Was macht die Erwachsenenvertretung?

Die Erwachsenenvertretung wird meist von geistig beeinträchtigten Personen benötigt, die gewisse Entscheidungen nicht (mehr) selbst treffen können. Ihnen wird ein Vertreter zur Seite gestellt (selbst gewählt, ein naher Angehöriger oder durch das Gericht bestellt), dem gewisse Vertretungsbefugnisse eingeräumt werden bzw. der gewisse Vertretungsbefugnisse bekommt.

Was ist der Unterschied zwischen Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine selbstbestimmte Entscheidung im Voraus, bei der man seine Vertretungsperson für den Fall, dass man selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist, selbst wählt. Die Erwachsenenvertretung tritt dann ein, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt und die betroffene Person nicht für sich selbst entscheiden kann. Die Vertretung wird dann zumeist von Angehörigen übernommen oder vom Gericht bestellt.

Wie macht man eine Patientenverfügung in Österreich?

Für eine verbindliche Patientenverfügung muss die Person eine medizinische Aufklärung durch einen Arzt erhalten und die Verfügung schließlich durch einen Anwalt oder Notar finalisieren lassen.

Was ist eine Patientenverfügung und wozu dient sie?

Eine verbindliche Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der eine Person im Voraus festlegt, welche medizinischen Maßnahmen wie Wiederbelebungsmaßnahmen, künstliche Beatmung und Ernährung im Notfall abgelehnt werden sollen. Ärzte sind daran gebunden und müssen sich an die Anweisungen laut Patientenverfügung halten.

Sie möchten eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung errichten oder haben Fragen zum Thema Erwachsenenvertretung? Ihr Anwalt für Erwachsenenschutzrecht unterstützt Sie gerne dabei. Wir erklären Ihnen die wesentlichen Unterschiede und setzen uns dafür ein, dass Ihre Autonomie im Ernstfall gewahrt bleibt. Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch.

Zwei Personen vor Trennungsdokument mit Eheringen – einvernehmliche Scheidung beim Rechtsanwalt

Das Schicksal der Immobilie im Scheidungsfall – Wer bekommt die Ehewohnung?

Im Zuge einer Scheidung stellt sich häufig die Frage, was mit der gemeinsam genutzten Ehewohnung geschieht. Dieser Beitrag gibt einen Überblick darüber, wie das Schicksal der gemeinsamen Immobilie geregelt wird und welche Rechte und Möglichkeiten die Ehepartner dabei haben. Ihr Anwalt für Familienrecht und Eherecht berät Sie gerne zu diesen Themen.

Was passiert mit der Mietwohnung im Scheidungsfall?

Um zu entscheiden, was mit einer Mietwohnung im Scheidungsfall geschieht, ist vorher abzuklären, ob die Mietwohnung auch tatsächlich die Ehewohnung darstellt, ob die Mietwohnung dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt und ob nur einer oder beide Ehepartner die Wohnung gemietet haben.

Wurde die Wohnung von beiden Ehegatten gemietet (sind sie also Mitmieter), stehen sie in einer Rechtsgemeinschaft und können daher nur gemeinsam den Mietvertrag kündigen. Es ist auch möglich, eine Einigung anzustreben, damit einer der beiden Geschiedenen in der Wohnung verbleiben darf. Läuft der Mietvertrag auf beide, kann grundsätzlich eine Drei-Parteien-Einigung mit dem Vermieter getroffen werden und einer der beiden Mieter aus dem Vertrag ausscheiden, während der andere das Mietverhältnis fortsetzt. Eine solche Einigung ist auch bei Alleinmieterschaft möglich, sofern der Vermieter zustimmt.

Liegt das Mietobjekt im Vollanwendungsbereich des MRG, kann das Mietrecht im Scheidungsfall von einem Ehegatten auf den anderen übertragen werden. Dabei handelt es sich nicht um die Abtretung einzelner Rechte, sondern um eine Vertragsübernahme, die sogar ohne Zustimmung des Vermieters vonstattengehen kann. Der Vermieter kann die Vertragsübernahme weder verhindern noch ablehnen, sondern muss diese akzeptieren.

Voraussetzung für die Mietrechtsübertragung ist, dass der bisherige Hauptmieter auszieht und der andere Ehegatte, der zuvor im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiterhin alleine nutzt.

Was passiert mit der Eigentumswohnung im Scheidungsfall?

Handelt es sich bei der Ehewohnung um eine Eigentumswohnung (oder auch ein Haus oder eine gemeinsam genutzte Liegenschaft), zählt sie im Scheidungsverfahren zur Aufteilungsmasse. Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnung während der Ehe Lebensmittelpunkt war. Eine Ferienwohnung, die nur für wenige Wochen im Jahr genutzt wurde, zählt also nicht als Ehewohnung.

Wurde die Immobilie von einem der beiden Ehepartner in die Ehe eingebracht, von einer dritten Person geschenkt oder geerbt, unterliegt sie grundsätzlich nicht der Vermögensaufteilung. Doch es gibt Ausnahmen, oder zumindest Möglichkeiten der Weiterbenutzung der Wohnung durch den anderen Ehegatten, etwa dann, wenn

  1. ein Ehegatte auf die Weiterbenützung der Ehewohnung existenziell angewiesen ist,
  2. es ein gemeinsames Kind oder mehrere Kinder gibt, die einen „berücksichtigungswürdigen Bedarf“ haben (dieser besteht beispielsweise dann, wenn der Umzug in eine andere Wohnung für das Kind eine untragbare Änderung der Lebensumstände bedeuten würde), oder
  3. sich beide Ehepartner mittels „Opt-In“ vertraglich dazu verpflichtet haben, die geschenkte, eingebrachte oder geerbte Immobilie zur Aufteilungsmasse hinzuzurechnen.

Eine gemeinsam geschaffene Ehewohnung (dies kann natürlich auch ein Haus sein) unterliegt der Aufteilung, auch dann, wenn beispielsweise das Grundstück von einem Partner in die Ehe eingebracht wurde (und durch die Ehewohnung der Wert der Liegenschaft erheblich steigt) oder etwa einer der beiden Eheleute eine finanzielle Unterstützung (Schenkung) erhielt, die in die Schaffung der gemeinsamen Wohnung eingeflossen ist.

Wohnungseigentum: Begründung und Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft der Ehegatten

Zwei Personen können gemeinsam eine Eigentumswohnung kaufen und eine Eigentümerpartnerschaft bilden. Das ist nicht nur für verheiratete Paare oder eingetragenen Lebenspartner möglich, sondern etwa auch im Rahmen einer Lebensgemeinschaft.

Voraussetzung dafür ist, dass jedem der beiden Partner der erforderliche halbe Mindestanteil an der Wohnung zukommt und im Grundbuch die Anteile beider Partner miteinander verbunden und einverleibt werden.

Wohnungseigentum der Partner im Todesfall

Welche Rechte Ehepartner im Todesfall haben und wer Anspruch auf das Vermögen des jeweils anderen hat, haben wir bereits im Blogbeitrag zum Thema Ehegattenerbrecht behandelt.

Wenn es um die gemeinsame Wohnung oder Immobilie geht, erhält im Todesfall der überlebende Eigentümerpartner den Anteil des Verstorbenen. Man spricht hier von „Anwachsung“. Wichtig ist, dass dieser Teil im Verlassenschaftsverfahren nicht zum Vermögen hinzugezählt wird. Der überlebende Partner muss aber grundsätzlich einen „Übernahmspreis“, also eine Ausgleichszahlung, für den Erhalt des Anteils an die Verlassenschaft zahlen.

Dem überlebenden Eigentümerpartner kann der Anteil nicht aufgezwungen werden; er kann auch darauf verzichten. Dies muss innerhalb einer Frist mittels Erklärung an das zuständige Gericht erfolgen.

Bereits zu Lebzeiten können die Eheleute Vereinbarungen bezüglich der gemeinsamen Ehewohnung treffen, etwa die Erwerbsmöglichkeit. Diese erlaubt es den beiden Partnern, gemeinsam eine dritte Person zu bestimmen, die im Todesfall eines Eigentümerpartners dessen Anteil an der Wohnung erwerben darf. Damit wird die oben erwähnte Anwachsung verhindert.

Wie hoch ist der Übernahmspreis?

Wie erwähnt, muss der Eigentümerpartner im Todesfall des anderen für dessen Mindestanteil an der Wohnung einen Übernahmspreis zahlen. Dessen Höhe zu bestimmen, ist allerdings nicht immer einfach und es gibt mehrere Möglichkeiten, wie viel der noch lebende Partner zu bezahlen hat:

  • den vollen Übernahmspreis, also den halben Mindestanteil des Verstorbenen,
  • den einvernehmlich bestimmten Übernahmspreis, der meist geringer ist als der halbe Mindestanteil,
  • den halben Übernahmspreis,
  • keinen Übernahmspreis; dies ist allerdings nur möglich, wenn es keinen weiteren Pflichtteilsberechtigten gibt.

Für welche Option sich die Partner zu Lebzeiten entscheiden, muss schriftlich festgehalten werden und kann bei Ableben eines Eigentümerpartners Auswirkungen auf die Berechnung des Pflichtteils haben.

Häufig gestellte Fragen (FAQ):

Warum sollte man vor einer Scheidung besser nicht aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen?

Der Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung kann im Aufteilungsverfahren nach einer Scheidung rechtliche Auswirkungen haben – insbesondere bei der Frage, wem die Wohnung nach der Scheidung zugesprochen wird. Wer vorzeitig und ohne triftigen Grund auszieht, riskiert, dass dies als „freiwilliger Verzicht“ auf die Immobilie gewertet wird.

Was passiert mit dem Wohnrecht bei einer Scheidung in Österreich?

Im Rahmen einer Scheidung kann das Wohnrecht an der Ehewohnung neu geregelt und Eigentumsverhältnisse oder bestehende Mietverträge durch richterliche Entscheidung teilweise angepasst/verändert werden. Faktoren wie Kinderbetreuung oder besondere Schutzbedürftigkeit fließen in die Entscheidung, wer die Wohnung künftig nutzen darf, mit ein.

Wer bekommt eine Wohnung nach einer Scheidung?

Wer eine Wohnung nach der Scheidung zugesprochen bekommen, hängt von vielen Faktoren ab. Hier ist vorab zu unterscheiden, ob es sich um eine Eigentumswohnung oder um eine Mietwohnung handelt, ob die Scheidung einvernehmlich oder streitig vonstattengegangen ist und ob zu betreuende Kinder involviert sind. Eine pauschale Antwort lässt sich auf diese Frage nicht so einfach geben.

Wer muss bei einer Trennung die gemeinsame Wohnung verlassen?

Grundsätzlich gibt es in Österreich kein automatisches Recht auf Verbleib bei einer Trennung. Solange keine gerichtliche Entscheidung oder Vereinbarung vorliegt, dürfen beide die gemeinsame Ehewohnung weiter nutzen – unabhängig davon, wem sie gehört oder wer im Mietvertrag steht. Liegen Gewalt oder unzumutbares Verhalten vor, kann eine sofortige Wegweisung nach dem Gewaltschutzgesetz erfolgen.

Bei Fragen und Unklarheiten zur Immobilie im Scheidungsfall ist es jedenfalls ratsam, einen Anwalt für Familienrecht und Eherecht zu Rate zu ziehen. Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch.

Lebensgemeinschaft ohne Ehe: Welche Rechte und Pflichten haben Paare ohne Trauschein?

Während die Ehe und die eingetragene Partnerschaft rechtlich geregelt sind, fehlen Regelungen für andere Lebensgemeinschaften. Doch auch ohne Trauschein können sich Paare absichern, etwa in puncto Erbrecht oder bezüglich der gemeinsamen Wohnung. Ihr Anwalt Mag. Peter Rittinger für Eherecht und Familienrecht berät Sie gerne zu diesen Themen – nehmen Sie noch heute Kontakt auf!

Was ist eine Lebensgemeinschaft?

Der Gesetzgeber spricht von einer Lebensgemeinschaft, wenn es sich um eine „länger andauernden Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft“ handelt. Gemeint ist also eine eheähnliche Gemeinschaft; ein bloßes Liebesverhältnis gilt per se nicht als Lebensgemeinschaft.

Lebensgemeinschaft und Ehe: Das sind die Unterschiede

Die Ehe bietet in Österreich deutlich mehr Rechte und Absicherungen als eine Lebensgemeinschaft, bringt aber auch mehr Verpflichtungen mit sich.

Die wesentlichen Unterschiede sind:

  1. Begründung der Beziehung
    • Die Ehe erfordert eine standesamtliche Trauung, also die Abgabe eines formellen Eheversprechens. Die Lebensgemeinschaft entsteht formlos.
  2. Rechte und Pflichten
    • Während Ehepartner zu gegenseitiger Unterstützung und Treue verpflichtet sind, gibt es für Lebenspartner keine gesetzlich festgelegten Pflichten.
  3. Erbrecht
    • Ehepartner haben ein gesetzliches Erbrecht, im Rahmen einer Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzlicher Erbanspruch. Ein Testament kann Abhilfe schaffen.
  4. Unterhalt
    • Ehe: Während der Ehe besteht eine Unterhaltspflicht, die sich nach den jeweiligen finanziellen Möglichkeiten richtet. Nach einer Scheidung kann auch ein Unterhaltsanspruch bestehen.
    • Lebensgemeinschaft: Kein automatischer Unterhaltsanspruch, auch nicht nach einer Trennung.
  5. Vermögensaufteilung bei Trennung
    • Ehe: Das während der Ehe erworbene Vermögen wird bei Scheidung aufgeteilt.
    • Lebensgemeinschaft: Kein automatischer Anspruch auf in der Beziehung angeschafftes Vermögen des Partners. Jeder behält, was ihm gehört.
  6. Adoption & Familienrecht
    • Nur verheiratete Ehepaare können gemeinsam ein Kind adoptieren.
  7. Mietrecht
    • Bei Anwendung des Mietrechtsgesetzes (MRG): Hier hat der Gesetzgeber Lebensgemeinschaften bereits berücksichtigt: Im Fall des Todes des Mieters hat der Partner oder die Partnerin ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag, wenn er oder sie mit dem Verstorbenen gemeinsam gewohnt hat und ein dringendes Wohnbedürfnis besteht.
  8. Strafrecht / Strafprozessrecht
    • Lebensgefährten sind Ehepartnern im Straf(prozess)recht gleichgestellt: Sie gelten als Angehörige und dürfen etwa vor Gericht die Aussage verweigern.

Wozu verpflichtet eine Verlobung?

Eine Verlobung ist ein Vorvertrag zum Eingehen der Ehe, verpflichtet aber nicht dazu. Allerdings besteht durch die Verlobung die Verpflichtung zu einem eheähnlichen Verhalten: Treue, Beistandspflicht und ein anständiges Verhalten gegenüber dem Partner sind wesentliche Grundsätze, die während der Verlobungszeit eingehalten werden müssen.

Natürlich kann eine Verlobung wieder aufgelöst werden. Entsteht dies einseitig oder weil der andere einen triftigen Grund zur Auflösung hatte, könnten Schadenersatzansprüche entstehen. War die Auflösung einvernehmlich, dann bestehen keine Ansprüche.

Besonderheiten im Wohnrecht

Sowohl im Mietrecht als auch beim Wohnungseigentum haben Lebensgefährten mittlerweile umfassende Rechte.

Mietrecht

Bei Anwendung des MRG: Zum einen müssen Vermieter die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine Wohnung dulden; man muss in Österreich also nicht verheiratet sein, um offiziell zusammenleben zu dürfen. Stirbt einer der beiden Lebensgefährten, darf der überlebende Partner in den Mietvertrag eintreten. Voraussetzung dafür ist, dass die Partner seit mindestens drei Jahren zusammengelebt oder die Wohnung gemeinsam bezogen haben.

Wohnungseigentum

Lebensgefährten können gemeinsam eine Wohnung kaufen und als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Im Todesfall geht der Anteil des Verstorbenen an der Wohnung direkt auf den überlebenden Partner über und wird im Verlassenschaftsverfahren nicht zum Vermögen hinzugezählt. Der überlebende Partner muss aber grundsätzlich einen „Übernahmspreis“ für den Erhalt des Anteils an die Verlassenschaft zahlen.

Erbrecht: Haben Lebensgefährten Ansprüche?

Erbrechtlich sind Lebensgefährten Ehepartnern nicht gleichgestellt. Sie haben keine Pflichtteilsansprüche nach dem Tod ihres Partners. Es besteht aber ein außerordentliches Erbrecht: Gibt es keine gesetzlichen Erben, haben Lebensgefährten ein „subsidiäres“, also ein nachrangiges Erbrecht und erben das Vermögen des Verstorbenen. Voraussetzung dafür ist, dass die Lebensgefährten drei Jahre vor dem Tod des Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Welche Besonderheiten gibt es für Lebensgefährten im Strafrecht?

Wie bereits kurz erwähnt, sind Lebensgefährten im Strafrecht Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern insofern gleichgestellt, als sie als Angehörige gelten. Sie haben in Strafverfahren das Recht, die Aussage zu verweigern. Außerdem bietet das Strafrecht Schutzmaßnahmen gegen häusliche Gewalt auch für Lebensgefährten, insbesondere durch einstweilige Verfügungen und das Gewaltschutzgesetz.

Sind Lebensgefährten auch im Sozialversicherungs- und Sozialhilferecht erfasst?

  • Krankenversicherung: Ein Lebensgefährte, der seit mindestens zehn Monaten mit einem Versicherten zusammenlebt und den Haushalt führt, kann bei seinem Partner mitversichert werden.
  • Pensionsversicherung: Hier besteht für Lebensgefährten kein Anspruch an die Pension des jeweilig anderen.
  • Arbeitslosenversicherung: Auch hier bestehen, anders als bei der Ehe, keine Ansprüche für Lebensgefährten.

Machen Partnerschaftsverträge Sinn?

Kommt es zur Trennung, gibt es in Lebensgemeinschaften keine Ansprüche auf Abgeltung von Leistungen. Deshalb kann in manchen Fällen ein Partnerschaftsvertrag sinnvoll sein. Dieser kann sowohl Rechte und Pflichten während der aufrechten Partnerschaft enthalten als auch Verpflichtungen nach der Trennung regeln.

Aspekte wie Unterhaltsvereinbarungen oder auch Regelungen hinsichtlich Miet- und Eigentumsverhältnisse (wer in einen Mietvertrag eintreten darf, was im Trennungsfall mit einer gemeinsam angeschafften Wohnung passiert, dem Verbleib in der Wohnung nach der Trennung, wie gemeinsam erworbene Gegenstände geteilt werden, etc.) können in Partnerschaftsverträgen enthalten sein.

Häufig gestellte Fragen zur Lebensgemeinschaft (FAQ):

Was gilt als Lebensgemeinschaft?

Per Gesetz wird eine Lebensgemeinschaft in Österreich als eine auf längere Dauer angelegte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zweier Personen, die keine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, definiert. Sie hat in bestimmten Bereichen rechtliche Auswirkungen, wie etwa im Sozial- oder Mietrecht, bietet jedoch nicht die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft.

Was ist der Unterschied zwischen einer Beziehung und einer Lebensgemeinschaft?

Entspricht die Beziehung einer länger andauernden Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, dann unterscheidet sie sich nicht von einer außerehelichen Lebensgemeinschaft. Lediglich der Begriff „Beziehung“ wird rechtlich nicht verwendet.

Was ist eine eingetragene Lebensgemeinschaft in Österreich?

Eine eingetragene Lebensgemeinschaft gibt es in Österreich nicht, eine eingetragene Partnerschaft hingegen schon. Die eingetragene Partnerschaft wurde ursprünglich nur für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt, mittlerweile steht sie allen offen. Sie ist der Ehe rechtlich gleichgestellt und unterscheidet sich nur in geringem Ausmaß.

Welche Arten von Lebensgemeinschaften gibt es in Österreich?

Das Gesetz erwähnt die Ehe, die eingetragene Partnerschaft und die (außereheliche) Lebensgemeinschaft als mögliche Lebensgemeinschaften an. Andere Arten von Lebensgemeinschaften sind im Gesetz nicht normiert.

— veröffentlicht am 20.03.2025

Verfassungen und Gesetzesbücher in der Kanzlei von Peter Rittinger

Letztwillige Verfügung

Die Frage, was nach unserem Tod mit unserem Besitz geschieht, beschäftigt viele Menschen. Eine letztwillige Verfügung ermöglicht es, die Verlassenschaft nach den eigenen Vorstellungen zu regeln. Doch welche Formen von Verfügungen sind hierzulande rechtsgültig? Welche Formvorschriften sind zu beachten und wie lässt sich sicherstellen, dass der letzte Wille auch tatsächlich umgesetzt wird? Ihr Anwalt für Erbrecht berät Sie gerne zu diesen Themen – nehmen Sie noch heute Kontakt auf!

In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Punkte rund um letztwillige Verfügungen in Österreich:

  • Was ist der Unterschied zwischen Testament und letztwilliger Verfügung?
  • Was versteht man unter „sonstigen letztwilligen Verfügungen“?
  • Wer erbt, wenn es keine gesetzmäßigen Erben gibt?
  • Was versteht man unter Ersatz- und Nacherbschaft?
  • Kann man eine letztwillige Verfügung befristen?
  • Welche Vereinbarungen auf den Todesfall gibt es noch?
  • Häufig gestellte Fragen zur letztwilligen Verfügung (FAQ)

Testament oder letztwillige Verfügung?

In Österreich unterscheidet man zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass nahestanden Verwandten (Ehegatten, Kinder) ein Teil des Erbes einer verstorbenen Person zusteht. Will jemand hingegen sein Vermögen oder gewisse Gegenstände bestimmten nicht-erbberechtigten Personen vermachen, ist dafür eine letztwillige Verfügung nötig. Man spricht in diesem Fall von gewillkürter Erbfolge.

Die Begriffe Testament und letztwillige Verfügung werden oft synonym verwendet, doch es gibt Unterschiede zwischen ihnen: Eine letztwillige Verfügung umfasst alle Formen der Nachlassregelung für den Todesfall, einschließlich Testamente, Erbverträge und Vermächtnisse. Ein Testament ist eine Form der letztwilligen Verfügung, die in der Regel allein vom Erblasser verfasst wird und
über die Erbfolge verfügt; es ist somit eine Erklärung des Verstorbenen zu Lebzeiten, wer nach seinem Tod das vorhandene Vermögen erhalten soll.

Testament:

Es gibt zwei gültige Formen: das eigenhändige Testament und das fremdhändige Testament. Eigenhändig bedeutet, vom Erblasser selbst per Hand geschrieben und unterschrieben. Ein am Computer verfasstes Testament ist ein fremdhändiges Testament. Für dessen Gültigkeit muss ein kurzer handschriftlicher Zusatz des Erblassers angefügt sein, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält und es muss seine Unterschrift enthalten. Darüber hinaus sind für ein fremdhändiges Testament drei gleichzeitig anwesende Zeugen notwendig. Die Zeugen müssen volljährig und testierfähig sein und dürfen im Testament selbst nicht bedacht sein (Unbefangenheit).

Neben privaten Testamentsformen (eigenhändige und fremdhändige Testamente) gibt es auch öffentliche (mündlich oder schriftlich vor Gericht oder einem Notar). Öffentliche Testamente werden in ein zentrales Testamentsregister eingetragen und können somit nicht verloren gehen. Auch private Testamente können bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegt und in das Testamentsregister eingetragen werden.

Nottestament

Ein Nottestament ist ein Testament, das in einer Notsituation, in der die Errichtung eines ordnungsgemäßen Testaments nicht möglich ist, errichtet wird (etwa bei unmittelbar drohender Lebensgefahr). Es kann vor zwei Zeugen fremdhändig schriftlich oder mündlich erklärt werden und verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit.

Widerruf

Ein Testament kann von seinem Verfasser jederzeit widerrufen werden. Dies kann ausdrücklich, also etwa schriftlich, oder konkludent erfolgen, etwa durch Verbrennen oder Zerreißen des Testaments sowie durch die Errichtung eines neuen Testaments.

Sonstige letztwillige Verfügungen

Die häufigste Form der sonstigen letztwilligen Verfügung stellt das Vermächtnis dar. Bei einem Vermächtnis (auch: Legat) handelt es sich um eine Zuwendung des Verstorbenen an jemanden, der nicht Erbe sein muss. Gegenstand des Vermächtnisses kann eine bestimmte Sache oder etwa auch die Einräumung eines Nutzungsrechts sein.

Vermächtnisse an Erben sind auch möglich, sie zählen aber im Zweifel als Vorausvermächtnis zusätzlich zum Erbteil (mehr dazu haben wir in diesem >> Blogbeitrag << behandelt).

Wer erbt, wenn es keine gesetzmäßigen Erben gibt?

Sind keine gesetzmäßigen Erben vorhanden, tritt das Aneignungsrecht des Bundes in Kraft (weitere Informationen finden sich im Blogbeitrag „Besondere Regelungen im Erbrecht“).

Hat der Verstorbene allerdings Teile seines Vermögens anderen vermacht, so kommt das „außerordentliche Erbrecht der Vermächtnisnehmer“ ins Spiel: Diese Personen erhalten dann auch das restliche Vermögen, anteilsmäßig aufgeteilt je nach Wert der zuvor vermachten Gegenstände oder Vermögenswerte.

Was versteht man unter Ersatz- und Nacherbschaft?

Diese sogenannten Substitutionen kommen im Erbrecht in Österreich häufig vor. Eine „Ersatzerbschaft“ kommt dann zum Einsatz, wenn der vom Verstorbenen Bedachte entweder bereits selbst verstorben ist, er die Erbschaft ausschlägt oder erbunwürdig ist. Für diesen Fall kann der Erblasser einen oder mehrere nachrangige Erben ernennen, die quasi „ersatzhalber“ zu Erben werden. Bei der „Nacherbschaft“ will der Erblasser auch über den Tod seines Erben hinaus bestimmen, wer das ursprüngliche Erbe erhalten soll.

Kann man eine letztwillige Verfügung befristen?

Ja. Es gibt sogar drei Möglichkeiten, eine letztwillige Verfügung mit besonderen Klauseln auszustatten: mittels Bedingung, Befristung oder durch Auflagen.

Bedingung

Ein Erblasser kann anordnen, dass sein Vermächtnis erst mit Eintritt eines ungewissen Ereignisses Gültigkeit erlangen soll (bspw. Abschluss eines Studiums, etc.). Auch der umgekehrte Fall ist möglich: Der Erblasser kann verfügen, dass der Bedachte bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses seine Rechtsposition wieder verliert (bspw. Abschluss des Studiums in Mindeststudiendauer, ansonsten Verlust der Erbschaft).

Befristung

Eine Befristung setzt einen gewissen Termin voraus und ist mit einem sicher eintretenden Ereignis verbunden (bspw. ein fixes Datum, nach dem Tod des Haustieres, etc.).

Auflage

Hier wird dem möglichen Erben ein gewisses Verhalten vorgeschrieben oder verboten (Spende an eine karitative Organisation, Pflege der letzten Ruhestätte des Verstorbenen, etc.).

Vereinbarungen auf den Todesfall

Neben einem Testament und einer sonstigen letztwilligen Verfügung gibt es noch weitere Möglichkeiten, sein Vermögen nach dem Tod aufzuteilen:

Erbvertrag

Im Rahmen eines Erbvertrags schließt der Erblasser mit dem Erben zu Lebzeiten einen Vertrag über seinen Nachlass ab. Erbverträge können nur zwischen Ehepartnern oder Verlobten geschlossen werden. Als sogenannte „Ehepakte auf den Todesfall“ bedürfen Erbverträge eines Notariatsaktes. Über maximal Dreiviertel des Vermögens dürfen mittels Erbvertrags verfügt werden. Kommt es zur Scheidung, erlischt der Erbvertrag zwischen den Ehegatten.

Schenkung auf den Todesfall

Eine Schenkung auf den Todesfall ist ein Vertrag, der zwischen dem Erblasser und dem Beschenkten abgeschlossen wird und der dem Beschenkten nach Ableben des Erblassers eine gewisse Sache zusichert. Das Recht ist vererbbar. Da es sich hierbei um einen Vertrag zwischen zwei Parteien handelt, kann diesem nicht (wie einer letztwilligen Verfügung) einfach widerrufen werden.

Um zu vermeiden, dass der Erblasser durch die Schenkung Pflichtteile im Rahmen der Erbschaft umgehen könnte, kann eine Hinzu- und Anrechnung der Schenkung durch die Pflichtteilsberechtigten verlangt werden. (Mehr zur Anrechnung von Schenkungen können Sie in diesem >> Blogbeitrag << Nachlesen.)

Übergabe und Auftrag auf den Todesfall

Übergibt jemand zu Lebzeiten eine Sache einer anderen Person mit der Äußerung, dass diese den Gegenstand nach Ableben des Geschenkgebers erhalten soll, so ist dies rechtlich nicht gültig. Denn für eine Schenkung fehlt die Übertragung des Eigentums; für eine letztwillige Verfügung fehlt die Form.

Ebenso stellt sich der Sachverhalt bei einem Auftrag auf den Todesfall darf (einem Dritten wird aufgetragen, eine Sache für den Erblasser aufzubewahren und diese nach dessen Ableben einer anderen Person zu übergeben); er ist ebenso ungültig.

Erbverzicht

Ein Verzicht auf ein Erbe ist möglich und beispielsweise in Unternehmerfamilien gelebte Praxis. Dafür wird vor dem Ableben des Erblassers eine Verfügung über ein künftiges Erbrecht getroffen. Zumeist erhält derjenige, der auf seinen Erbteil verzichtet, eine Abfindung ausbezahlt. Damit diese Verfügung Gültigkeit erlangt, ist ein Notariatsakt notwendig.

Anders sieht es bei der Entschlagung oder Ausschlagung des Erbes aus: Diese Art des Erbverzichts geschieht erst nach Ableben des Erblassers, wenn jemand sein Erbe nicht antreten will.

Häufig gestellte Fragen zur letztwilligen Verfügung (FAQ):

Was ist der Unterschied zwischen einer Verfügung und einem Testament?

Letztwillige Verfügungen sind entweder Testamente oder sonstige letztwillige Verfügungen. Ein Testament stellt eine letztwillige Verfügung mit Erbeinsetzung dar (das heißt, es wird bestimmt, wer Erbe sein soll). Eine sonstige letztwillige Verfügung, auch „Kodizill“ genannt, ist eine Verfügung ohne Erbeinsetzung. Es geht also um eine bestimmte Sache oder etwa auch ein Nutzungsrecht, das vererbt werden soll.

Welche Verfügungen von Todeswegen gibt es?

Neben einer letztwilligen Verfügung kann eine Person auch weitere Vereinbarungen auf den Todesfall treffen. Beispiele dafür sind Erbverträge oder Schenkungen auf den Todesfall.

Möchten Sie Ihren Nachlass rechtssicher regeln, ist es ratsam, einen Anwalt für Erbrecht zu konsultieren. Dieser unterstützt Sie dabei, eine letztwillige Verfügung nach Ihren Wünschen zu gestalten und sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Wenn Sie mehr über die Möglichkeiten und rechtlichen Anforderungen von Testamenten und Verfügungen in Österreich erfahren möchten, kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch.

— veröffentlicht am 11.12.2024

Kleiner Junge mit Schwimmreifen steht vor einem ausgelassenen, alten Swimmingpool

Pauschalreisen

Wenn Sie planen, einen Pauschalurlaub zu buchen, sollten Sie sich genau über Ihre Rechte sowie die Pflichten des Reiseveranstalters informieren. Ihr Rechtsanwalt für Schadenersatz und Gewährleistung berät Sie gerne.

Wir haben die wichtigsten Informationen zum Thema Pauschalreisen für Sie zusammengefasst:

  • Pauschalreisen: Rechtsgrundlagen
  • Rechte und Pflichten bei Pauschalreisen
  • Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche bei Pauschalreisen
  • Ansprüche bei Flugreisen
  • Ansprüche im Eisenbahnverkehr
  • Häufig gestellte Fragen zu Pauschalreisen (FAQ)

Pauschalreisen: Rechtsgrundlagen

Unter einer Pauschalreise versteht man jene Art von Reise, die aus mehreren Komponenten besteht, die über einen Anbieter gebucht und bei diesem auch bezahlt wird und für die der Anbieter die Gesamtverantwortung trägt.

Konkret umfasst die Definition einer Pauschalreise eine Reisebuchung, die:

  • mindestens 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt
  • aus mindestens zwei Reiseleistungen besteht (Beförderung, Unterbringung, Autovermietung, andere touristische Dienstleistung)
  • zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten wird
  • vertraglich abgeschlossen wird (Pauschalreisevertrag).

Als Rechtsgrundlage dient das Pauschalreisegesetz (PRG) bzw. die Pauschalreiseverordnung (PRV), die den Schutz für Verbraucher und Geschäftsreisende sicherstellen soll. Handelt es sich bei dem Reisenden um einen Verbraucher (also eine Privatperson), so ist auch das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) anzuwenden.

Rechte und Pflichten bei Pauschalreisen

Die meisten Pflichten treffen klarerweise den Anbieter der Pauschreise: Er muss die gebuchten Leistungen zur Verfügung stellen bzw. dafür Sorge tragen, dass der Kunde die gebuchten Leistungen in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus hat er die Pflicht, vor Abschluss des Pauschalreisevertrags vorvertragliche Informationen bereitzustellen („Standardinformationsblatt“). Diese Informationspflicht umschließt etwa Informationen zum Bestimmungsort, den Transportmitteln, der Unterbringung, den Mahlzeiten, dem Reisepreis sowie Zahlungsmodalitäten und Rücktrittsrechte.

Der Kunde muss vorab die Kosten für die Reise bezahlen. Er hat das Recht, den Reisevertrag auf einen anderen Reisenden zu übertragen (sofern dieser die Vertragsbedingungen erfüllt) und kann weiters vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall darf der Reiseveranstalter allerdings eine Entschädigung wie bspw. eine Rücktritts(Storno)gebühr verlangen. Ein kostenloser Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ist in Österreich dann möglich, wenn es zu wesentlichen Änderungen der Reiseleistungen oder zu erheblichen Preissteigerungen kommt. Außerdem kann der Reisende bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen wie etwa Naturkatastrophen, politischen Unruhen oder dem Ausbruch einer Pandemie sowie bei Nichterbringung wesentlicher Leistungen durch den Reiseveranstalter kostenlos vom Vertrag zurücktreten.

Kann der Reiseveranstalter die zugesagten Leistungen nicht oder nur zum Teil erbringen, haftet er für den Reisemangel und der Reisende hat Anspruch auf Gewährleistung.

Bestandteil der Pauschalreiseverordnung ist auch die Insolvenzabsicherung: Reiseveranstalter müssen sicherstellen, dass bereits erhaltene Zahlungen von Reisenden im Falle einer Insolvenz des Unternehmens rückerstattet werden. Ebenso haben sie dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen des Insolvenzschutzes eine Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet werden kann.

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche bei Pauschalreisen

Kommt es zu einem Mangel, muss der Reisende diesen unverzüglich dem Veranstalter melden, um mögliche Ersatzansprüche gelten machen zu können. Der Reiseveranstalter hat dann die Möglichkeit, den Mangel innerhalb einer gewissen Frist zu beheben (sofern möglich und verhältnismäßig). Geschieht dies nicht, hat der Reisende Anspruch auf Gewährleistung bzw. auf Preisminderung.

In manchen Fällen kann der Reisende auch Schadenersatzansprüche geltend machen (bspw. wegen Krankheit aufgrund mangelnder Hygiene im Hotel). Weiters möglich ist seit einigen Jahren die Forderung nach Ersatz der „entgangenen Urlaubsfreude“, der als immaterieller Schaden infolge erheblicher Vertragswidrigkeiten bei der Erbringung der betreffenden Reiseleistungen auftreten kann.

Ansprüche bei Flugreisen

Mit der Überbuchungsverordnung im Flugreiseverkehr („EU-Verordnung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste“) haben Reisende bei Nichtbeförderung, Annullierung und Flugverspätung EU-weit Ansprüche auf Entschädigung.

Auch beim Verlust von Gepäckstücken haftet die Fluglinie („Montrealer Übereinkommen“), sogar weltweit. In dem Fall kann der Fluggast Ausgleichs- und Erstattungsansprüche sowie das Recht auf Betreuungsleistungen (Mahlzeit, Hotelunterbringung) geltend machen.

Ansprüche im Eisenbahnverkehr

Bei Verspätungen und Ausfällen auf der Schiene haben Reisende ebenso umfassende Fahrgastrechte („EU-Fahrgastrechte-Verordnung“). Bei Verspätungen ab 60 Minuten steht Reisenden eine Fahrpreisentschädigung zu, deren Höhe sich nach dem Ausmaß der Verspätung richtet.

Häufig gestellte Fragen zu Pauschalreisen (FAQ):

Wie ist eine Pauschalreise abgesichert?

Das Pauschalreisegesetz sichert Reisende ab und gewährt ihnen unter anderem umfassenden Schutz vor Insolvenz des Reiseanbieters. Außerdem enthält es Informationspflichten des Reiseveranstalters und räumt dem Reisenden die Möglichkeit ein, seinen Vertrag an einen anderen Reisenden zu übertragen oder vor Reiseantritt vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus haftet der Reiseveranstalter bei Reisemängeln.

Was ist das Pauschalreiserecht?

Das Pauschalreiserecht (eigentlich: Pauschalreisegesetz) soll den Schutz von Reisenden, die eine Pauschalreise gebucht haben, sicherstellen.

Wie lange kann man kostenlos von einer Pauschalreise zurücktreten?

Vom Reisevertrag kostenlos zurückzutreten ist in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa dann, wenn es zu wesentlichen Änderungen der Reiseleistungen oder zu erheblichen Preissteigerungen kommt. Außerdem kann der Reisende bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen wie Naturkatastrophen oder bei politischen Unruhen, sowie bei Nichterbringung wesentlicher Leistungen durch den Reiseveranstalter kostenlos vom Vertrag zurücktreten.

Für was haftet der Reiseveranstalter?

Der Reiseveranstalter haftet in erster Linie für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. Darüber hinaus haftet er aber auch für Partnerunternehmen, die Teile der Leistung erbringen (Fluggesellschaften, Hotelbetreiber) und für Mängel und Schäden, die während der Reise auftreten.

Bei Reisemängeln oder gar Schäden, die während einer gebuchten Pauschalreise auftreten, ist es jedenfalls ratsam, einen Anwalt für Gewährleistung und Schadenersatz zu kontaktieren. Dieser hilft Ihnen dabei, als Opfer mögliche Ersatzansprüche geltend zu machen. Wenn Sie mehr über das Pauschalreisegesetz erfahren möchten, kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch.

— veröffentlicht am 14.08.2024

Rechts-ABC

Anrechnung auf den Erbteil

Erhält ein Erbe vor dem Tod des Erblassers eine Schenkung, schmälert dies das zum Todeszeitpunkt vorhandene Verlassenschaftsvermögen. Damit es zu keinen Ungerechtigkeiten zwischen den Erben kommt, kann eine Anrechnung dieser Zuwendungen verlangt werden. Dies bedeutet, dass der vorab erhaltene Betrag zur Erbmasse hinzugezählt und dann dem Erben, der bereits beschenkt wurde, von seiner zustehenden Erbsumme abgezogen wird.

Bedarfsunterhalt

Der Bedarfsunterhalt wird im Falle einer Scheidung jenem geschiedenen Ehepartner zugesprochen, dem es nicht zumutbar ist, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieser Unterhalt wird verschuldensunabhängig gewährt und er beträgt zwischen 20 und 25 % des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehepartners.

Culpa in Contrahendo

Werden von einer Partei bereits vor Vertragsunterzeichnung vorvertragliche Pflichten (Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten) verletzt, spricht man von „Culpa in Contrahendo“. Die Verletzung dieser Pflichten kann zu Schadenersatzansprüchen führen.

Dienstbarkeit

Eine Dienstbarkeit ist ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Beispiele dafür sind etwa das Fruchtgenussrecht oder das Wohnungsgebrauchsrecht. Es erlaubt einem Nicht-Eigentümer, eine gewisse Sache zu nutzen oder zu bewohnen und andere davon auszuschließen.

Enterbung

Unter gewissen Voraussetzungen kann einem Erben sein Pflichtteil entzogen werden. Dafür müssen allerdings schwerwiegende Gründe vorliegen, wie etwa der Begehung einer Straftat gegenüber dem Verstorbenen oder wenn der Erbe seine familiären Pflichten grob vernachlässigt hat.

Fruchtgenussrecht

Möchte jemand eine Immobilie oder ein Grundstück zu Lebzeiten verschenken, aber weiterhin nutzen, kann er im Schenkungsvertrag ein sogenanntes „Fruchtgenussrecht“ einverleiben lassen. Dies erlaubt es dem Geschenkgeber, seine Liegenschaft auch nach erfolgter Schenkung weiterhin uneingeschränkt zu benützen. Fruchtgenussrechte sind zeitlich beschränkt und enden üblicherweise mit dem Tod des Nutznießers.

Gemeinsame Obsorge

Das Sorgerecht („Obsorge“) kommt bei verheirateten Paaren automatisch beiden Elternteilen zu. Bei nicht verheirateten Paaren erhält die Mutter das alleinige Sorgerecht, ein gemeinsames Sorgerecht kann vor einem Standesbeamten beantragt werden.

Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil

Um unfaire Benachteiligungen der Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden, werden Schenkungen, die zu Lebzeiten gemacht wurden, im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens auf den Pflichtteil angerechnet. Dafür werden die gesetzlichen Erbquoten ermittelt, die Höhe der Verlassenschaft berechnet, die Schenkung zum Verlassenschaftsvermögen hinzugerechnet, die einzelnen Pflichtteile aufgeschlüsselt und abschließend die erfolgte Schenkung auf den jeweiligen Pflichtteil angerechnet.

Irrtum

Unter gewissen Voraussetzungen können Verträge wegen Irrtums angefochten werden, und zwar dann, wenn der Vertrag ohne den Irrtum nicht geschlossen worden wäre. Liegt nur ein unwesentlicher Irrtum vor, ohne dessen Vorliegen der Vertrag auch geschlossen worden wäre, kann der Vertrag zwar nicht gänzlich angefochten, aber angepasst werden.

Juristische Person

Jeder Mensch wird als „natürliche Person“ angesehen und besitzt Rechte und Pflichten. Eine „juristische Person“ hingegen entsteht durch einen Rechtsakt, wie zum Beispiel die Gründung eines Vereins oder einer GmbH. Eine juristische Person kann aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig werden und somit ebenfalls Rechte und Pflichten tragen.

Kindswohl

Der Begriff „Kindswohl“ umfasst die angemessene Versorgung mit Nahrung, medizinischer Betreuung, Erziehung, Fürsorge, Geborgenheit, Wertschätzung, Akzeptanz, sowie die Förderung von Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes. Darüber hinaus soll das Kind geschützt werden: vor Gewalt, Schuldgefühlen, Loyalitätskonflikten oder der Anstiftung zu rechtswidrigen Handlungen. Gerade in Sorgerechtsfällen im Rahmen einer Scheidung ist das Kindswohl ein wichtiges Thema.

Letztwillige Verfügung

Unter letztwilliger Verfügung versteht man in Österreich sowohl ein Testament als auch ein Vermächtnis. In beiden Fällen handelt es sich um eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung. Ein Testament regelt, wer das Vermögen des Verstorbenen erben soll. Ein Vermächtnis enthält Verfügungen, wie beispielsweise die Anordnung, dass gewisse Dinge aus der Verlassenschaft an bestimmte Personen gehen soll.

Mietrechtsgesetz

Altbauten und geförderte Neubauten unterliegen dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), das beispielsweise strenge Regelungen zum Kündigungsschutz, zur Mietzinsbildung oder etwa zu den Erhaltungs- und Verbesserungspflichten des Vermieters enthält. Dienstwohnungen, Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, etc. unterliegen nicht den (mieterfreundlicheren) Bestimmungen des MRG.

Nottestament

Ein Nottestament ist ein Testament, das in einer Notsituation, in der die Errichtung eines ordnungsgemäßen Testaments nicht möglich ist, errichtet wird (etwa bei unmittelbar drohender Lebensgefahr). Es kann vor zwei Zeugen fremdhändig schriftlich oder mündlich erklärt werden und ist nur für eine begrenzte Zeit gültig.

Obsorge

Unter Obsorge (meist als „Sorgerecht“ bekannt) versteht man die Pflege und Erziehung des Kindes sowie die gesetzliche Vertretung und die Verwaltung des Vermögens. Zum alleinigen Sorgerecht eines Elternteils kann es kommen, wenn die Eltern dies im Rahmen der Scheidung vereinbaren, ein Elternteil das Wohl des Kindes gefährdet oder es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt, weil sich die Eltern nicht einigen können. Bei unehelichen Kindern kommt das alleinige Sorgerecht grundsätzlich der Mutter zu. Ein gemeinsames Sorgerecht kann dann vor einem Gericht oder einem Standesbeamten beantragt werden.

Pflichtteil

Wurden potenziell erbberechtigte Personen im Testament des Verstorbenen nicht bedacht, so steht ihnen trotzdem ein gewisser Anteil am Verlassenschaftsvermögen zu – dies nennt man „Pflichtteil“. Anspruch auf den Pflichtteil der Verlassenschaft haben die nächsten Angehörigen: Ehe- oder eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder des Verstorbenen.

Räumungsklage

Eine Räumungsklage ist eine gerichtliche Klage, mit der ein Vermieter die Räumung eines Mietobjekts erzwingen will, wenn der Mieter trotz Vertragsbeendigung nicht auszieht. Weitere Gründe für eine Räumungsklage können Zahlungsverzug der Miete, Vertragsverletzungen oder Eigenbedarf des Vermieters sein.

Schenkung

In Österreich erfordert eine Schenkung bei Immobilien einen schriftlichen, beglaubigten Vertrag, während bewegliche Sachen formlos verschenkt werden können. Sie wird erst wirksam, wenn der Beschenkte die Sache tatsächlich erhält oder ein Notariatsakt vorliegt. Es gibt keine Schenkungssteuer, aber Schenkungen von Immobilien lösen die Verpflichtung zur Zahlung einer Grunderwerbsteuer aus.

Testament

Ein Testament ist eine Form einer letztwilligen Verfügung, die vom Erblasser verfasst wird und über die Erbfolge verfügt; es ist somit eine Erklärung des Verstorbenen zu Lebzeiten, wer nach seinem Tod Erbe der Verlassenschaft sein soll.

Unterhalt

Nach einer Scheidung in Österreich kann Unterhalt entweder durch eine Vereinbarung (bei einvernehmlicher Scheidung) oder durch gerichtliche Entscheidung (bei streitiger Scheidung) geregelt werden. Die Schuldfrage spielt eine zentrale Rolle bei der Festlegung des Unterhalts. Die Höhe des Unterhalts richtet sich in erster Linie nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.

Vorausvermächtnis

Ein Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis, das eine bestimmte Person erhält, bevor der Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird. Kommt es einer pflichtteilsberechtigten Person zugute, wird der Wert des Vermächtnisses im Zweifel zwar nicht auf den Erbteil, aber auf den Pflichtteil angerechnet. Beispiele für ein Vorausvermächtnis sind etwa ein Wohnungsrecht, die Überlassung eines Hauses, die Übertragung von Gegenständen oder sonstige (finanzielle) Unterstützungen.

Wohnungsgebrauchsrecht

Das Wohnungsgebrauchsrecht ist eine Form des persönlichen Servituts (Dienstbarkeit), das einer Person das Recht gibt, eine Wohnung oder ein Gebäude zu nutzen. Es stellt ein persönliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht dar, das im Grundbuch einverleibt werden sollte und mit dem Tod des Berechtigten erlischt.

Zerrüttung

Unter Scheidung versteht man die Trennung einer gültigen Ehe, die entweder einvernehmlich oder streitig vonstattengehen kann. Im Fall einer streitigen Scheidung kann es sich um eine Verschuldensscheidung oder um eine Scheidung wegen Zerrüttung handeln. Zerrüttungsgründe können etwa sein: Eheverfehlungen durch geistige Störung, unheilbare ansteckende Krankheit, Auflösung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren.

Liegenschaftssenkung in Kanzlei zwischen Anwalt Rittinger & Mandant

Liegenschaftsschenkungen

Sie möchten Ihr Haus, Ihre Wohnung oder Ihr Grundstück zu Lebzeiten verschenken, aber weiterhin darin wohnen bleiben? Sie haben Fragen zur Grundbucheintragung, zur Schenkungs- oder Grunderwerbssteuer im Rahmen einer Liegenschaftsschenkung? Ihr Anwalt für Erbrecht berät Sie gerne zu diesen Themen.

Wir haben die wichtigsten Informationen zum Thema Liegenschaftsschenkungen für Sie zusammengefasst:

  • Allgemeines zu Schenkungen und Liegenschaftsschenkungen
  • Liegenschaftsschenkungen unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts
  • Liegenschaftsschenkungen unter Vorbehalt eines Wohnungsgebrauchsrechts
  • Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus Fruchtgenuss- oder Gebrauchsrechten von Liegenschaften?
  • Vereinbarung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots

Schenkungen: Das sollten Sie wissen

Bevor wir uns den Liegenschaftsschenkungen im Detail widmen, blicken wir vorab auf Schenkungen im Allgemeinen. Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Überlassung einer Sache zu Lebzeiten des Geschenkgebers, für die keine Gegenleistung erwartet wird. Außerdem muss der Beschenkte die Schenkung tatsächlich annehmen (wollen). Die „Sache“ kann ein beweglicher Gegenstand, eine Immobilie (Haus, Wohnung, etc.), eine Liegenschaft, aber auch eine Forderung sein.

Eine Schenkung kann unter gewissen Bedingungen, wie etwa bei Armut des Geschenkgebers oder grobem Undank des Geschenknehmers, widerrufen werden.

Liegenschaftsschenkungen: Das Wichtigste auf einen Blick

Bei einer Liegenschaftsschenkung schenkt jemand aus freien Stücken und ohne Erhalt einer Gegenleistung jemand anderem eine Liegenschaft, also ein bebautes oder unbebautes Grundstück, das sowohl für die private als auch die gewerbliche Nutzung vorgesehen sein kann. Damit die Schenkung Gültigkeit erlangt, ist eine Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch erforderlich und dieser muss für den Erwerb der Liegenschaft Grunderwerbssteuer bezahlen. Die Berechnungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer errechnet sich nach dem Verkehrswert der Liegenschaft, der nicht notwendigerweise dem aktuellen Marktwert entsprechen muss.

Will der Geschenkgeber die Liegenschaft weiterhin nutzen, kann er sich im Schenkungsvertrag ein Fruchtgenussrecht oder ein Wohnungsgebrauchsrecht vorbehalten. Diese Konstellation kommt häufig vor, wenn Eltern das Eigentum an ihre Kinder übertragen, aber weiterhin im Objekt wohnhaft bleiben möchten.

Was ist ein Fruchtgenussrecht? Liegenschaftsschenkungen unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts

Ein „Fruchtgenussrecht“ erlaubt es dem Geschenkgeber, seine Liegenschaft auch nach erfolgter Schenkung weiterhin uneingeschränkt zu benützen. Uneingeschränkt bedeutet in dem Fall, dass er auch weiterhin die Verwaltung über die Liegenschaft hat und somit die Liegenschaft beispielsweise auch vermieten, verpachten oder Dritten zum Gebrauch überlassen darf. Wichtig dabei ist, dass die Substanz erhalten bleibt.

Ein Weiterverkauf durch den neuen Eigentümer ist möglich, das Genussrecht bleibt allerdings bestehen. Fruchtgenussrechte sind zeitlich beschränkt und enden üblicherweise mit dem Tod des Nutznießers; sie werden also nicht vererbt (außer, dies wurde im Schenkungsvertrag so vereinbart).

Wichtig ist, dass das Fruchtgenussrecht im Grundbuch einverleibt wird; so ist es für jeden Dritten, z.B. für einen Kaufinteressenten, ersichtlich.

Liegenschaftsschenkungen unter Vorbehalt eines Wohnungsgebrauchsrechts

Anders als das Fruchtgenussrecht hat das Gebrauchsrecht eine Einschränkung: Es erlaubt dem Geschenkgeber die Nutzung nur zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse. Er darf die Wohnung somit selbst bewohnen, aber nicht weitervermieten. Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst sämtliche bewohnbare Gebäudeteile inklusive Außenflächen, außer es wurde im Vertrag auf bestimmte Räumlichkeiten eingeschränkt.

Ein Wohnungsgebrauchsrecht endet ebenfalls im Normalfall mit dem Tod des Berechtigten.

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus Fruchtgenuss- oder Gebrauchsrechten von Liegenschaften?

Da der Nutznießer des Fruchtgenussrechts einer Wohnungseigentumseinheit auch die Verwaltungsrechte behält, darf auch er, und nicht der neue Eigentümer, an Hausversammlungen / Eigentümerversammlungen teilnehmen und abstimmen. Hier gibt es allerdings Einschränkungen, beispielsweise etwa dann, wenn über die Durchführung baulicher Maßnahmen abgestimmt wird oder es um die Behebung von Substanzschäden geht. Auch bei der Einbringung oder der Abwehr von Klagen ist der neue Eigentümer und nicht der Nutznießer des Fruchtgenusses zur Abstimmung berechtigt.

Kommt es bei Ausübung eines Fruchtgenussrechts zu erheblichen Pflichtverletzungen, ist es möglich, den Vertrag vorzeitig aufzulösen.

Vereinbarung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots

Ein Veräußerungsverbot bedeutet, dass die geschenkte Liegenschaft nicht verkauft werden darf, ein Belastungsverbot verbietet die Einräumung von Pfandrechten sowie sonstigen dinglichen Nutzungsrechten an der Sache.

Veräußerungs- und Belastungsverbote können entweder durch ein Rechtsgeschäft, durch eine richterliche Anordnung oder per Gesetz vorgeschrieben werden.

Eine Eintragung dieses Verbots im Grundbuch ist nicht zwingend erforderlich, aber ratsam; diese Belastungen können aber nur zwischen Ehegatten und Verwandten in gerader Linie einverleibt werden. Veräußerungs- und Belastungsverbote können auf eine bestimmte Dauer begrenzt oder lebenslang eingeräumt werden; nach dem Tod des Belasteten (oder des Berechtigten) können sie gelöscht werden.

Fragen zur Liegenschaftsschenkungen (FAQ):

Welche Kosten fallen bei einer Schenkung an?

Da es in Österreich keine Schenkungssteuer gibt, fallen bei einer Schenkung lediglich Kosten für eine Rechtsberatung (sofern erforderlich) an. Handelt es sich um eine Liegenschaftsschenkung, ist eine Grunderwerbssteuer und eine Gebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch abzuführen. 

Was kostet eine Schenkung in Österreich?

In Österreich gibt es keine Schenkungssteuer, somit fallen bei einer Schenkung über bewegliche Sachen de facto keine Kosten an. Übersteigt der Schenkungsbetrag allerdings einen gewissen Wert (bei Angehörigen € 50.000 pro Jahr; an Dritte € 15.000 in 5 Jahren) muss allerdings eine Schenkungsmeldung an das Finanzamt erstattet werden. Bei Schenkungen einer Liegenschaft hat der Beschenkte insbesondere eine Grunderwerbsteuer und eine gerichtliche Eintragungsgebühr zu bezahlen. Eine Immobilienertragssteuer hat der Geschenkgeber einer Immobilie nicht zu entrichten.

Was kostet eine notarielle Schenkungsurkunde?

Für die Erstellung einer Schenkungsurkunde verrechnet ein Notar üblicherweise einen prozentuellen Anteil des Wertes der geschenkten Sache.   

Wo steht das Fruchtgenussrecht im Grundbuch?

Das Fruchtgenussrecht ist eine persönliche Dienstbarkeit und findet sich im Grundbuch im Lastenblatt C.

Wann erlischt das Fruchtgenussrecht?

Üblicherweise erlischt das Fruchtgenussrecht mit dem Ableben des Nutznießers.

Wann fällt eine Eintragungsgebühr im Grundbuch an?

Sowohl bei Kauf als auch bei Schenkungen ist die Eintragungsgebühr des neuen Eigentümers im Grundbuch zu entrichten. Sie beträgt üblicherweise 1,1 % des Kaufpreises; bei Schenkungen erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anhand des Verkehrswerts der Liegenschaft.

ACHTUNG: Unter gewissen Voraussetzungen fällt bei Erwerb von Wohnraum zwischen 1. Juli 2024 und 1. Juli 2026 KEINE Eintragungsgebühr an; lassen Sie sich dazu von Ihrem Rechtsanwalt bei Vertragserstellung aufklären.

Wie kann man ein Belastungs- und Veräußerungsverbot aufheben?

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot erlischt mit dem Ableben des Geschenkgebers; eine frühzeitige Aufhebung ist möglich, wenn sowohl der Geschenkgeber als auch der Beschenkte dies vereinbaren.

Bei Fragen zu Liegenschaftsschenkungen, Fruchtgenuss- und Gebrauchsrechten sowie deren Eintragung im Grundbuch ist es jedenfalls ratsam, einen Anwalt für Erbrecht zu kontaktieren. Dieser hilft Ihnen dabei, Ihre Interessen zu vertreten und klärt Sie über Ihre Rechte auf. Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch.

— veröffentlicht am 25.07.2024

Handgeschriebenes Testament mit Schreibfeder und Euroscheinen im Hintergrund

Besondere Regelungen im Erbrecht in Österreich

Das Erbrecht in Österreich ist sehr komplex und umfangreich – und voll von Sonderbestimmungen und Ausnahmen. Darunter fällt etwa die Sondererbfolge in der Land- und Forstwirtschaft, die eine Zersplitterung von Betrieben verhindern soll.

Ihr Anwalt für Erbrecht berät Sie gerne zu diesem Thema.

Wir haben einige wichtige Informationen zu Sondererbfolgen und zu besonderen Bestimmungen nach dem Tod des Erblassers in Österreich für Sie zusammengefasst:

  • Was passiert mit einer Eigentumswohnung nach dem Tod des Eigentümers?
  • Welche Sonderregelungen gibt es im Mietrecht?
  • Was versteht man unter dem Aneignungsrecht des Bundes?
  • Wie sieht die Erbfolge in der Land- und Forstwirtschaft laut Anerbengesetz aus?
  • Welche Ausnahmen gibt es für das Pflegevermächtnis?

Was passiert mit einer Eigentumswohnung nach dem Tod des Eigentümers?

Stirbt ein Wohnungseigentümer, geht die Wohnung üblicherweise an die Erben über. Gab es zwei Eigentümer, fällt der Eigentumsanteil des Verstorbenen an den noch lebenden Ehepartner und fließt somit nicht direkt in das Verlassenschaftsvermögen ein. Es kommt zu einem unmittelbaren Eigentumsübergang außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens, der für den überlebenden Partner allerdings nicht umsonst ist: Sind weitere Erben vorhanden, muss er einen Übernahmspreis in die Verlassenschaft einzahlen, um deren Erbteil nicht zu schmälern. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, auf den Wohnungsanteil zu verzichten und die Wohnung zu verkaufen.

Der Übernahmspreis beträgt die Hälfte des Verkehrswertes der Eigentumswohnung. Dient das Wohnungseigentum dem überlebenden, pflichtteilsberechtigten Partner aber zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, beträgt der Übernahmspreis lediglich ein Viertel des Verkehrswertes der Eigentumswohnung.

Sonderregelungen im Mietrecht

Kommt das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung, können bestimmte Personen in das Mietvertragsverhältnis des verstorbenen Mieters eintreten. Das Mietverhältnis endet somit nicht automatisch. Achtung: Nach den Bestimmungen des ABGB gibt es dieses Eintrittsrecht nicht! Es gilt also, vorab den Mietvertrag dahingehend zu überprüfen, welchen Bestimmungen er unterliegt (MRG oder ABGB).

Natürlich haben die Eintrittsberechtigten die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen – das besondere Kündigungsrecht des Vermieters ist aber ausgeschlossen.

Um in den Mietvertrag nach Ableben des Mieters einzutreten, müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Erbe oder die Erben gehören dem „begünstigten Personenkreis“ an (= Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, Kinder, Geschwister),
  2. führten zuvor den gemeinsamen Haushalt mit dem verstorbenen Mieter und
  3. haben ein dringendes Wohnbedürfnis.

Aneignungsrecht des Bundes

Für den Fall, dass es im Rahmen einer Verlassenschaft entweder keine Erben gibt oder die Erben das Erbe nicht antreten können oder wollen, erhält der Staat Österreich das Erbvermögen. Der Bund darf sich das Erbe somit aneignen. Möchte man dies verhindern, empfiehlt es sich, in einem Testament seine letzten Wünsche festzuhalten und das Erbe beispielsweise an eine karitative Einrichtung zu spenden.

Erbfolge in der Land- und Forstwirtschaft (Anerbengesetz)

Auch bei Erbschaften in der Land- und Forstwirtschaft gibt es eine Sonderregelung: das sogenannte „Anerbengesetz“. Es wurde geschaffen, um eine mögliche Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu verhindern, indem nach dem Tod des Betreibers die Land- oder Forstwirtschaft nur auf einen einzigen Nachfolger übertragen wird.

Davon betroffen sind Höfe, die im Eigentum von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes stehen und einen Durchschnittsertrag haben, der mindestens für eine erwachsene Person ausreicht und das Vierzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigt. Als Ertrag werden unter anderem auch Förderungen, Zuschüsse und Ausgleichszahlungen, Einnahmen aus Ferienwohnungs- oder Fremdenzimmervermietung oder auch Einkünfte aus Holzbringung gezählt.

Als Anerbe infrage kommt zuerst der noch lebende Ehegatte; gibt es keinen, kommt das Kind bzw. die Kinder zum Zug. Auch wenn mehrere Personen als Anerben infrage kommen, kann nur eine Person den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich übernehmen. Deshalb müssen sich die Erben über den Anerben einig werden. Ist eine Einigung nicht möglich, kommt jener Nachkomme zum Zug, der zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurde.

Auch der Anerbe muss einen Übernahmspreis an die restlichen pflichtteilsberechtigten Erben bezahlen. Dieser wird entweder im Rahmen einer Einigung der Erben bestimmt oder mithilfe eines Sachverständigen ermittelt. Der Übernahmspreis liegt meist weit unter dem Verkehrswert des Betriebs und orientiert sich am Ertragswert, um den Anerben nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz zu gefährden.

Um zu verhindern, dass der Anerbe den zu günstigen Konditionen erhaltenen Hof teuer weiterverkauft, kommt die sogenannte „Nachtragserbteilung“ zur Anwendung: Verkauft der Anerbe innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers den Hof, muss er den Erlös abzüglich des damaligen Übernahmspreises, an die restlichen Erben verteilen.

Pflegevermächtnis

Auch das Pflegevermächtnis stellt eine Besonderheit im Erbrecht dar. Es soll die Leistungen pflegender Angehöriger zumindest teilweise finanziell abgelten. Um im Rahmen eines Pflegevermächtnisses bedacht zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • eine dem Verstorbenen nahestehende Person (Ehepartner, Lebensgefährte, gesetzlicher Erbe) hat diesen
  • in den letzten drei Jahren vor seinem Tod
  • mindestens sechs Monate
  • in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (ab 20 Stunden pro Monat) gepflegt und
  • ihm wurde dafür keine Zuwendung oder ein Entgelt gewährt oder in Aussicht gestellt.

Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Leistungen und wird im Einzelfall geprüft.

Das Pflegevermächtnis ist ein Vorausvermächtnis und steht dem Erben zusätzlich zu seinem Pflichtteil zu. Eine Anrechnung auf den Pflichtteil ist nicht möglich.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zur Sondererbfolge und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche vor dem Verlassenschaftsgericht geltend zu machen. Bei Unklarheiten zum Erbrecht im Allgemeinen, zum Wohnungseigentumsgesetz und besonderen Regelungen des Mietrechtsgesetzes (MRG), zum Pflichtteilsrecht oder zu Schenkungen, kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch.

— veröffentlicht am 24.05.2024

Rechtsanwalt Peter Rittinger beim Ausfüllen der Scheidungspapiere

Einvernehmliche Scheidung: Rechtslage in Österreich

Wussten Sie, dass eine einvernehmliche Scheidung in Österreich erst seit der Novellierung des Ehegesetzes von 1978 möglich ist? Bis dahin musste ein Scheidungsgrund angegeben werden. Heute ist es ausreichend, dass Konsens darüber besteht, dass die Ehe zerrüttet ist, ein gemeinsamer Antrag zur Auflösung der Ehe eingebracht wird und seit einem halben Jahr keine Lebensgemeinschaft mehr besteht. Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht und Eherecht beantwortet Ihre Fragen zu diesem Thema und unterstützt Sie bei der einvernehmlichen Scheidung.

Wir haben die wichtigsten Informationen zur einvernehmlichen Scheidung in Österreich für Sie zusammengefasst:

  • Allgemeines zur Scheidung in Österreich
  • Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung in Österreich
  • So sieht das Scheidungsverfahren aus
  • Sonderfall: Aufhebung der Ehe

Allgemeines zur Scheidung in Österreich

In Österreich regelt das Ehegesetz (EheG) auch die Scheidung. Per Definition ist eine Scheidung eine „Trennung einer gültigen Ehe durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluss)“. Zu unterscheiden ist, ob die Scheidung einvernehmlich oder streitig erfolgt.

Das Verschuldensprinzip gilt dann, wenn eine Ehe unheilbar zerrüttet ist und eine Partei die Schuld daran trägt, etwa durch ehrloses oder unsittliches Verhalten, schwere Eheverfehlung wie zum Beispiel Ehebruch, körperliche Gewalt oder Verletzung der ehelichen Verhaltenspflichten. Da wichtige Scheidungsfolgen vom Verschuldensgrad abhängig sind (etwa wer wem Unterhalt zu leisten hat), wird im Scheidungsurteil zwischen Alleinverschulden eines Ehegatten, überwiegendem Verschulden eines Ehegatten, gleichteiligem Verschulden, minderem Verschulden eines Ehegatten und fehlendem Verschulden differenziert.

Bei einer Zerrüttungsscheidung ist die Schuldfrage unerheblich. Ausschlaggebend ist lediglich, dass die Ehe irreparabel zerrüttet ist. Gründe dafür können eine psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung (bspw. Alkohol- oder Drogensucht), eine ansteckende oder ekelerregende Krankheit oder einfach die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren sein.

Weitere allgemeine Informationen haben wir in dem Blogbeitrag zum Thema Scheidung für Sie zusammengefasst.

Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung in Österreich

Um eine Ehe einvernehmlich aufzulösen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • es besteht Einvernehmen zwischen den Ehepartnern über die Scheidung (beide wollen die Scheidung, ein gemeinsamer Scheidungsantrag wird eingebracht)
  • die Ehe wird von beiden Seiten als unheilbar zerrüttet gesehen
  • die eheliche Lebensgemeinschaft besteht seit mehr als sechs Monaten nicht mehr (dabei ist unerheblich, ob beide Ehepartner noch in der gemeinsamen Ehewohnung leben)
  • die Ehegatten müssen dem Gericht eine schriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung vorlegen.

Ist einer der Punkte nicht gegeben, kann es zu keiner einvernehmlichen Scheidung kommen.

Scheidungsvereinbarung

Die oben genannte Scheidungsvereinbarung (Scheidungsfolgenvereinbarung) muss eine Einigung über folgende Punkte enthalten:

Man unterscheidet also zwischen Regelungen der Eltern-Kind-Ebene sowie Regelungen die Ehegatten betreffend.

Konkret ist dabei zu klären, wer das Sorgerecht für die Kinder hat (alleinige oder gemeinsame Obsorge), wo die Kinder hauptsächlich wohnen werden, die Dauer und Häufigkeit des Kontakts (Kontaktrecht), welche Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern, aber auch gegenüber dem ehemaligen Ehegatten bestehen und wie die ehelichen Vermögenswerte und Ersparnisse oder etwa auch etwaige Schulden aufgeteilt werden.

Mehr Informationen finden Sie in unserem Blog zur Obsorge („Sorgerecht“) sowie zu möglichen Unterhaltsverpflichtungen.

Scheidungsverfahren – Ablauf

Um eine Ehe einvernehmlich zu trennen, ist dafür ein gemeinsamer Antrag beim zuständigen Bezirksgericht notwendig, der im außerstreitigen Rechtsweg verhandelt wird. Es sollte also im Regelfall zu keinen Streitigkeiten oder Schuldzuweisungen vor Gericht kommen; dort wird lediglich der Antrag eingebracht.

Mit dem Antrag sind folgende Dokumente vorzulegen: Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweise, Geburtsurkunden der ehelichen Kinder, Meldezettel. Darüber hinaus sind die Gerichtsgebühr und eine anfallende Vergleichsgebühr zu bezahlen.

Im Zuge der einvernehmlichen Scheidung dürfen sich die Parteien vor Gericht auch selbst vertreten. Möchten sie sich allerdings vertreten lassen, so muss dies durch einen Rechtsanwalt geschehen (man nennt das „relative Anwaltspflicht“). Für den eher seltenen Fall, dass im Gerichtsbezirk nur ein einziger oder gar kein Anwalt seinen Kanzleisitz hat, könnte man auch jemanden anderen als Vertreter beauftragen – der Vertreter muss in diesem Fall kein Rechtsanwalt sein. Nicht zulässig ist es, dass beide Parteien durch denselben Anwalt vertreten werden.

Gibt es minderjährige Kinder, besteht eine Beratungspflicht: Die Eheleute müssen vorweisen, dass sie sich bezüglich der aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer Kinder beraten haben lassen – bei einem Kinderpsychologen / -psychiater, einer Familienberatungsstelle, der Kinder- und Jugendanwaltschaft oder ähnlichem.

Über den Scheidungsantrag wird anschließend per Beschluss entschieden; die Ehe gilt mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses als aufgelöst. Binnen 14 Tagen ab Zustellung des schriftlichen Scheidungsbeschlusses können die Parteien noch Rekurs als Rechtsmittel einlegen, um den Scheidungsantrag zurückzunehmen. Dies ist allerdings nur dann möglich, sofern die Parteien zum Zeitpunkt der Verkündung des Scheidungsbeschlusses nicht auf Rechtsmittel verzichtet haben.

Aufhebung der Ehe

Damit eine Ehe überhaupt rechtswirksam geschlossen werden kann, bedarf es mehrerer Voraussetzungen:

  • zwei Personen
  • übereinstimmende Willenserklärung beider Personen
  • Mitwirkung eines Standesbeamten, der den Personenstand der Beteiligten verändert (von „ledig“ auf „verheiratet“)

Liegt ein Erfordernis nicht vor, ist die Trauung unwirksam (man spricht von einer „Nicht-Ehe“).

Darüber hinaus müssen beide Personen ehefähig sein, also volljährig und hinreichend entscheidungsfähig, und es darf kein Eheverbot, wie beispielsweise Blutsverwandtschaft oder eine noch existierende Ehe (Doppelehe) vorliegen. Auch eine Eheschließung zur Erlangung der Staatsangehörigkeit stellt einen Grund dar, die Ehe im Nachhinein für nichtig erklären zu lassen.

Neben der Nichtigkeitserklärung ist in einigen Fällen auch eine Aufhebung der Ehe möglich: Etwa bei Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder bei einem Irrtum über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten. Im ersten Fall kann ein Ehegatte die Aufhebung der Ehe beantragen, wenn er zur Zeit der Heirat minderjährig war und sein gesetzlicher Vertreter die Zustimmung zur Eheschließung nicht erteilt hat. Im zweiten Fall kann ein Ehegatte die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er bei der Eheschließung etwa nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt oder er sich in der Person des anderen Ehepartners geirrt hat. Weitere Eheaufhebungsgründe sind arglistige Täuschung durch den Ehepartner oder Drohung.

Kosten einer einvernehmlichen Scheidung

Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung in Österreich setzen sich aus mehreren Faktoren zusammen. Zu den wichtigsten gehören:

  • Gerichtsgebühren: Für den Scheidungsantrag fallen Gerichtsgebühren an, die je nach Umfang der Scheidung und der benötigten Unterlagen variieren können. Eine pauschale Gebühr für den Antrag beträgt derzeit ca. 300 Euro.
  • Vergleichsgebühr: Falls die Parteien eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, fällt zusätzlich eine Vergleichsgebühr an. Diese Gebühr ist in der Regel niedriger als bei einer streitigen Scheidung, da das Verfahren vereinfacht ist.
  • Anwaltskosten: Obwohl bei einer einvernehmlichen Scheidung keine Pflicht besteht, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen, können dennoch Anwaltskosten anfallen, falls sich die Ehepartner anwaltlich beraten oder vertreten lassen möchten. Die Kosten hierfür variieren je nach Anwalt und Komplexität des Falles. In der Regel bieten Anwälte für die Beratung und das Erstellen der Scheidungsvereinbarung Pauschalpreise an.
  • Zusätzliche Kosten: In Einzelfällen können weitere Kosten für die Beschaffung von Dokumenten, wie z.B. Staatsbürgerschaftsnachweise oder Geburtsurkunden, entstehen.

Es ist empfehlenswert, vorab mit einem Anwalt die voraussichtlichen Kosten zu besprechen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Eine einvernehmliche Scheidung ist in der Regel kostengünstiger als eine streitige Scheidung, da das Verfahren schneller und einfacher ist.

Sie haben Fragen zu Scheidung, Obsorge oder Unterhaltsansprüchen? Dann kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch.

— veröffentlicht am 09.04.2024

Ein Geschnek verpackt in Geld von Anwalt Peter Rittinger

Schenkungsanrechnung von erhaltenen, unentgeltlichen Zuwendungen vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten

Erhält ein Erbe vor dem Tod des Erblassers eine Schenkung, schmälert dies das zum Todeszeitpunkt vorhandene Verlassenschaftsvermögen. Damit es zu keinen Ungerechtigkeiten zwischen den Erben kommt, kann eine Anrechnung dieser Zuwendungen verlangt werden. Dies bedeutet, dass der vorab erhaltene Betrag zur Erbmasse hinzugezählt und dann dem Erben, der bereits beschenkt wurde, von seiner zustehenden „Erbsumme“ abgezogen wird.

Eine Schenkungsanrechnung kann entweder vom Erblasser verlangt werden oder von einem seiner Kinder gefordert werden. Es gibt auch die Möglichkeit, bewusst keine Schenkungsanrechnung vorzunehmen – dies kann der Erblasser entsprechend verfügen. Allerdings nur soweit, dass es die jeweiligen Pflichtteilsansprüche nicht schmälert.

Ihr Anwalt für Erbrecht berät Sie gerne zu diesem komplexen Thema.

Wir haben die wichtigsten Informationen zur Schenkungsanrechnung für Sie zusammengefasst:

  • Gesetzliche Erbfolge und die Anrechnung von Schenkungen zu Lebzeiten
  • Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen in Bezug auf den Pflichtteil

Allgemeine Informationen können Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema Erbrecht nachlesen.

Gesetzliche Erbfolge und die Anrechnung von Schenkungen zu Lebzeiten

Spricht man von einer Anrechnung, so ist gemeint, dass Schenkungen, die zu Lebzeiten des Erblassers gemacht wurden, nach dessen Tod rechnerisch zur Verlassenschaft hinzugerechnet und vom Erbteil des Beschenkten abgezogen werden. Will der Erblasser dies nicht, so ist das nur soweit möglich, als dass kein Pflichtteil geschmälert wird.  

Eine Schenkung zu Lebzeiten wird nicht automatisch nach dem Tod angerechnet; es kann aber vom Erblasser oder dem Erben so veranlasst werden. Bei der Anrechnung auf Wunsch des Verstorbenen muss dieser in seinem Testament oder in einer Vereinbarung mit dem Geschenknehmer festhalten, dass eine zu Lebzeiten gemachte Schenkung auf das Erbe angerechnet werden muss.

Hat ein Vater beispielsweise zwei Töchter und eine davon zu Lebzeiten mit 50.000 Euro finanziell unterstützt, muss er – so er dies möchte – im Testament festhalten, dass diese Schenkung später anzurechnen ist. Ist nach seinem Tod dann ein Vermögen von 500.000 Euro vorhanden, werden die zuvor geschenkten 50.000 Euro in diesem Fall hinzugerechnet, sodass ein Betrag von 550.000 Euro unter den beiden Töchtern aufzuteilen ist. Jede erhält somit 275.000 Euro, die zuvor beschenkte Tochter allerdings abzüglich der zu Lebzeiten erhaltenen Summe. Sie erhält somit nur mehr 225.000 Euro.  

Wichtig zu wissen ist hierbei, dass der Beschenkte im Erbfall nichts herausgeben muss – übersteigt der Wert der Schenkung das gesamte aufzuteilende Vermögen, muss dieser seine Schenkung nicht mit den anderen Erben teilen. Diese erhalten ihre Anteile aus dem noch bestehenden Vermögen. Achtung: Bei Pflichtteilen ist dies sehr wohl der Fall (nicht aber, wenn es sich „nur“ um einen regulären Erbteil handelt).

Liegt die Schenkung einige Zeit zurück, wird zur Wertermittlung der damalige Vermögenswert herangezogen und um die Inflation bereinigt. Etwaige andere Wertsteigerungen, wie etwa bei Liegenschaften, Immobilien oder Kunstobjekten, werden nicht berücksichtigt.

Auch auf Wunsch eines Kindes kann es zu einer Anrechnung einer Schenkung kommen, etwa dann, wenn kein ausdrücklicher Erblasserwille in Form einer Anrechnungsvereinbarung oder mittels letztwilliger Verfügung vorliegt, ein weiteres Kind aber gegen die Ungleichbehandlung vorgehen will.

Ausnahmen von der Anrechnung gibt es dann, wenn entweder der Wert der Schenkung das Stammvermögen nicht schmälert.

Anrechnung von Schenkungen beim Ehegatten

Lediglich dann, wenn dies vom Erblasser verfügt und schriftlich festgehalten wurde, werden Schenkungen an einen Ehepartner der Verlassenschaft hinzugerechnet. Ein Kind kann die Anrechnung von Schenkungen an den Ehegatten nicht verlangen.

Mehr dazu finden Sie in unserem Blog zum Thema Ehegattenerbrecht.

Anrechnung von Schenkungen bei gewillkürter Erbfolge

Der etwas sperrige Begriff „gewillkürt“ bedeutet, dass es ein Testament gibt und der Erblasser sein Vermögen nicht nur nach der gesetzlichen Erbfolge, sondern auch an andere Personen verteilen möchte. In diesem Fall besteht keine Anrechnungspflicht auf Wunsch eines Kindes; auf Wunsch des Erblassers natürlich schon. Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtteile müssen allerdings auch hier berücksichtigt werden.

Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen in Bezug auf den Pflichtteil

Eine Unterscheidung ist bei der Hinzu- und Anrechnung bei Zuwendungen von Todes wegen und unter Lebenden zu machen. In erstem Fall geht es darum, alles, was jemand nach dem Tod des Erblassers aus der Verlassenschaft erbt, auf den Pflichtteil anzurechnen. Dazu zählt auch ein Vorausvermächtnis des Ehegatten.  

Der zweite Fall betrachtet Zuwendungen, die zu Lebzeiten gemacht wurden, da diese das Verlassenschaftsvermögen und somit auch den Pflichtteil schmälern. Um unfaire Benachteiligungen der Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden („Schutz vor Pflichtteilsverkürzung“), muss eine Schenkung unter Lebenden zur Verlassenschaft hinzugerechnet werden.

Ausgenommen sind Schenkungen, die das Stammvermögen nicht geschmälert haben, Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken sowie Schenkung „aus sittlicher Pflicht“ (darunter versteht man Schenkungen aus moralischen oder ethischen Gründen oder aus dem Wunsch heraus, Gutes zu tun oder anderen zu helfen).

Zunächst muss die Höhe des Pflichtteils bestimmt werden. Dabei werden zuerst die gesetzlichen Erbquoten ermittelt und anschließend die Höhe der Verlassenschaft (Aktiva minus Passiva) berechnet.

Zu den Aktiva zählen alle Vermögenswerte (Bargeld, Sparbücher, Immobilien, Wertgegenstände, etc.), zu den Passiva sämtliche Verbindlichkeiten (erhaltene Darlehen, Steuerschulden, Leasingraten, Begräbniskosten, etc.). Nicht zu den Passiva zählen Vermächtnisse, wie etwa auch das Pflegevermächtnis.

Es erfolgt dann eine (fiktive) Hinzurechnung von Schenkungen zum Verlassenschaftsvermögen, danach die Aufschlüsselung der einzelnen Pflichtteile und abschließend eine Anrechnung der erfolgten Schenkungen auf den jeweiligen Pflichtteil.

Befristete oder unbefristete Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen

Hat eine pflichtteilsberechtigte Person zu Lebzeiten des Erblassers von diesem eine Schenkung erhalten, so ist diese Schenkung unbefristet der Verlassenschaft hinzuzurechnen. Für Schenkungen an nicht-pflichtteilsberechtigte Personen (also Freunde, Bekannte, weitschichtige Verwandte) gilt eine Frist von zwei Jahren vor Ableben des Erblassers. Dafür ist der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung maßgeblich.

Sonderfälle gibt es für Privatstiftungen sowie für (vorbehaltene) Nutzungsrechte und Fruchtgenussrechte. Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht berät Sie dazu gerne.  

Verkürzter Pflichtteil, Herausgabe der Schenkung

Ob jemand überhaupt dazu berechtigt ist, Auskünfte zu Schenkungen zu erhalten, hängt davon ab, ob er ein rechtliches Interesse daran darlegen kann. Grundsätzlich gilt, dass jene Personen mit einem rechtlichen Interesse die Hinzu- und Anrechnung verlangen können. Man nennt dies „Aktivlegitimation“.

Hat der Erblasser zu Lebzeiten den Großteil der Verlassenschaft verschenkt und reicht diese nach seinem Tod nicht zur Deckung der Pflichtteile, kann ein Beschenkter (oder mehrere) zur Zahlung des Fehlbetrags herangezogen werden.

Bei einem Verlassenschaftsvermögen zum Todeszeitpunkt von 250.000 Euro und zwei Kindern als Erben wäre die gesetzliche Erbquote jeweils die Hälfte (125.000 Euro); der Pflichtteilsanspruch somit jeweils ein Viertel (je 62.500 Euro). Hat allerdings ein Kind zu Lebzeiten eine Immobilie mit einem Wert von 750.000 Euro erhalten, ändert sich durch die Hinzu- und Anrechnung die Bemessungsgrundlage auf 1.000.000 Euro. Der Pflichtteil (ein Viertel) läge somit bei 250.000 Euro und der zu Lebzeiten nicht Beschenkte erhielte die gesamten vorhandenen 250.000 Euro.

Wäre die Liegenschaft allerdings 800.000 Euro wert und die Bemessungsgrundlage (unter Hinzu- und Anrechnung) betrüge ebenfalls 1.000.000 Euro, müsste der Beschenkte 50.000 Euro an den in seinem Pflichtteil Verkürzten bezahlen, um so dessen verkürzten Pflichtteil auf 250.000 „aufzufüllen“.

Haben Sie selbst eine größere Schenkung erhalten oder eine Schenkung veranlasst, ist es jedenfalls ratsam, einen Rechtsanwalt für Erbrecht für eine Beratung zu kontaktieren. Dieser hilft Ihnen dabei, ein Testament nach Ihren Wünschen zu gestalten und mögliche Erbschaftsstreitigkeiten zu vermeiden. Wenn Sie mehr über das Thema Erbrecht erfahren möchten, kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch.

— veröffentlicht am 14.03.2024