Skip to main content
Verfassungen und Gesetzesbücher in der Kanzlei von Peter Rittinger

Letztwillige Verfügung

Die Frage, was nach unserem Tod mit unserem Besitz geschieht, beschäftigt viele Menschen. Eine letztwillige Verfügung ermöglicht es, die Verlassenschaft nach den eigenen Vorstellungen zu regeln. Doch welche Formen von Verfügungen sind hierzulande rechtsgültig? Welche Formvorschriften sind zu beachten und wie lässt sich sicherstellen, dass der letzte Wille auch tatsächlich umgesetzt wird? Ihr Anwalt für Erbrecht berät Sie gerne zu diesen Themen – nehmen Sie noch heute Kontakt auf!

In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Punkte rund um letztwillige Verfügungen in Österreich:

  • Was ist der Unterschied zwischen Testament und letztwilliger Verfügung?
  • Was versteht man unter „sonstigen letztwilligen Verfügungen“?
  • Wer erbt, wenn es keine gesetzmäßigen Erben gibt?
  • Was versteht man unter Ersatz- und Nacherbschaft?
  • Kann man eine letztwillige Verfügung befristen?
  • Welche Vereinbarungen auf den Todesfall gibt es noch?
  • Häufig gestellte Fragen zur letztwilligen Verfügung (FAQ)

Testament oder letztwillige Verfügung?

In Österreich unterscheidet man zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass nahestanden Verwandten (Ehegatten, Kinder) ein Teil des Erbes einer verstorbenen Person zusteht. Will jemand hingegen sein Vermögen oder gewisse Gegenstände bestimmten nicht-erbberechtigten Personen vermachen, ist dafür eine letztwillige Verfügung nötig. Man spricht in diesem Fall von gewillkürter Erbfolge.

Die Begriffe Testament und letztwillige Verfügung werden oft synonym verwendet, doch es gibt Unterschiede zwischen ihnen: Eine letztwillige Verfügung umfasst alle Formen der Nachlassregelung für den Todesfall, einschließlich Testamente, Erbverträge und Vermächtnisse. Ein Testament ist eine Form der letztwilligen Verfügung, die in der Regel allein vom Erblasser verfasst wird und
über die Erbfolge verfügt; es ist somit eine Erklärung des Verstorbenen zu Lebzeiten, wer nach seinem Tod das vorhandene Vermögen erhalten soll.

Testament:

Es gibt zwei gültige Formen: das eigenhändige Testament und das fremdhändige Testament. Eigenhändig bedeutet, vom Erblasser selbst per Hand geschrieben und unterschrieben. Ein am Computer verfasstes Testament ist ein fremdhändiges Testament. Für dessen Gültigkeit muss ein kurzer handschriftlicher Zusatz des Erblassers angefügt sein, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält und es muss seine Unterschrift enthalten. Darüber hinaus sind für ein fremdhändiges Testament drei gleichzeitig anwesende Zeugen notwendig. Die Zeugen müssen volljährig und testierfähig sein und dürfen im Testament selbst nicht bedacht sein (Unbefangenheit).

Neben privaten Testamentsformen (eigenhändige und fremdhändige Testamente) gibt es auch öffentliche (mündlich oder schriftlich vor Gericht oder einem Notar). Öffentliche Testamente werden in ein zentrales Testamentsregister eingetragen und können somit nicht verloren gehen. Auch private Testamente können bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegt und in das Testamentsregister eingetragen werden.

Nottestament

Ein Nottestament ist ein Testament, das in einer Notsituation, in der die Errichtung eines ordnungsgemäßen Testaments nicht möglich ist, errichtet wird (etwa bei unmittelbar drohender Lebensgefahr). Es kann vor zwei Zeugen fremdhändig schriftlich oder mündlich erklärt werden und verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit.

Widerruf

Ein Testament kann von seinem Verfasser jederzeit widerrufen werden. Dies kann ausdrücklich, also etwa schriftlich, oder konkludent erfolgen, etwa durch Verbrennen oder Zerreißen des Testaments sowie durch die Errichtung eines neuen Testaments.

Sonstige letztwillige Verfügungen

Die häufigste Form der sonstigen letztwilligen Verfügung stellt das Vermächtnis dar. Bei einem Vermächtnis (auch: Legat) handelt es sich um eine Zuwendung des Verstorbenen an jemanden, der nicht Erbe sein muss. Gegenstand des Vermächtnisses kann eine bestimmte Sache oder etwa auch die Einräumung eines Nutzungsrechts sein.

Vermächtnisse an Erben sind auch möglich, sie zählen aber im Zweifel als Vorausvermächtnis zusätzlich zum Erbteil (mehr dazu haben wir in diesem >> Blogbeitrag << behandelt).

Wer erbt, wenn es keine gesetzmäßigen Erben gibt?

Sind keine gesetzmäßigen Erben vorhanden, tritt das Aneignungsrecht des Bundes in Kraft (weitere Informationen finden sich im Blogbeitrag „Besondere Regelungen im Erbrecht“).

Hat der Verstorbene allerdings Teile seines Vermögens anderen vermacht, so kommt das „außerordentliche Erbrecht der Vermächtnisnehmer“ ins Spiel: Diese Personen erhalten dann auch das restliche Vermögen, anteilsmäßig aufgeteilt je nach Wert der zuvor vermachten Gegenstände oder Vermögenswerte.

Was versteht man unter Ersatz- und Nacherbschaft?

Diese sogenannten Substitutionen kommen im Erbrecht in Österreich häufig vor. Eine „Ersatzerbschaft“ kommt dann zum Einsatz, wenn der vom Verstorbenen Bedachte entweder bereits selbst verstorben ist, er die Erbschaft ausschlägt oder erbunwürdig ist. Für diesen Fall kann der Erblasser einen oder mehrere nachrangige Erben ernennen, die quasi „ersatzhalber“ zu Erben werden. Bei der „Nacherbschaft“ will der Erblasser auch über den Tod seines Erben hinaus bestimmen, wer das ursprüngliche Erbe erhalten soll.

Kann man eine letztwillige Verfügung befristen?

Ja. Es gibt sogar drei Möglichkeiten, eine letztwillige Verfügung mit besonderen Klauseln auszustatten: mittels Bedingung, Befristung oder durch Auflagen.

Bedingung

Ein Erblasser kann anordnen, dass sein Vermächtnis erst mit Eintritt eines ungewissen Ereignisses Gültigkeit erlangen soll (bspw. Abschluss eines Studiums, etc.). Auch der umgekehrte Fall ist möglich: Der Erblasser kann verfügen, dass der Bedachte bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses seine Rechtsposition wieder verliert (bspw. Abschluss des Studiums in Mindeststudiendauer, ansonsten Verlust der Erbschaft).

Befristung

Eine Befristung setzt einen gewissen Termin voraus und ist mit einem sicher eintretenden Ereignis verbunden (bspw. ein fixes Datum, nach dem Tod des Haustieres, etc.).

Auflage

Hier wird dem möglichen Erben ein gewisses Verhalten vorgeschrieben oder verboten (Spende an eine karitative Organisation, Pflege der letzten Ruhestätte des Verstorbenen, etc.).

Vereinbarungen auf den Todesfall

Neben einem Testament und einer sonstigen letztwilligen Verfügung gibt es noch weitere Möglichkeiten, sein Vermögen nach dem Tod aufzuteilen:

Erbvertrag

Im Rahmen eines Erbvertrags schließt der Erblasser mit dem Erben zu Lebzeiten einen Vertrag über seinen Nachlass ab. Erbverträge können nur zwischen Ehepartnern oder Verlobten geschlossen werden. Als sogenannte „Ehepakte auf den Todesfall“ bedürfen Erbverträge eines Notariatsaktes. Über maximal Dreiviertel des Vermögens dürfen mittels Erbvertrags verfügt werden. Kommt es zur Scheidung, erlischt der Erbvertrag zwischen den Ehegatten.

Schenkung auf den Todesfall

Eine Schenkung auf den Todesfall ist ein Vertrag, der zwischen dem Erblasser und dem Beschenkten abgeschlossen wird und der dem Beschenkten nach Ableben des Erblassers eine gewisse Sache zusichert. Das Recht ist vererbbar. Da es sich hierbei um einen Vertrag zwischen zwei Parteien handelt, kann diesem nicht (wie einer letztwilligen Verfügung) einfach widerrufen werden.

Um zu vermeiden, dass der Erblasser durch die Schenkung Pflichtteile im Rahmen der Erbschaft umgehen könnte, kann eine Hinzu- und Anrechnung der Schenkung durch die Pflichtteilsberechtigten verlangt werden. (Mehr zur Anrechnung von Schenkungen können Sie in diesem >> Blogbeitrag << Nachlesen.)

Übergabe und Auftrag auf den Todesfall

Übergibt jemand zu Lebzeiten eine Sache einer anderen Person mit der Äußerung, dass diese den Gegenstand nach Ableben des Geschenkgebers erhalten soll, so ist dies rechtlich nicht gültig. Denn für eine Schenkung fehlt die Übertragung des Eigentums; für eine letztwillige Verfügung fehlt die Form.

Ebenso stellt sich der Sachverhalt bei einem Auftrag auf den Todesfall darf (einem Dritten wird aufgetragen, eine Sache für den Erblasser aufzubewahren und diese nach dessen Ableben einer anderen Person zu übergeben); er ist ebenso ungültig.

Erbverzicht

Ein Verzicht auf ein Erbe ist möglich und beispielsweise in Unternehmerfamilien gelebte Praxis. Dafür wird vor dem Ableben des Erblassers eine Verfügung über ein künftiges Erbrecht getroffen. Zumeist erhält derjenige, der auf seinen Erbteil verzichtet, eine Abfindung ausbezahlt. Damit diese Verfügung Gültigkeit erlangt, ist ein Notariatsakt notwendig.

Anders sieht es bei der Entschlagung oder Ausschlagung des Erbes aus: Diese Art des Erbverzichts geschieht erst nach Ableben des Erblassers, wenn jemand sein Erbe nicht antreten will.

Häufig gestellte Fragen zur letztwilligen Verfügung (FAQ):

Was ist der Unterschied zwischen einer Verfügung und einem Testament?

Letztwillige Verfügungen sind entweder Testamente oder sonstige letztwillige Verfügungen. Ein Testament stellt eine letztwillige Verfügung mit Erbeinsetzung dar (das heißt, es wird bestimmt, wer Erbe sein soll). Eine sonstige letztwillige Verfügung, auch „Kodizill“ genannt, ist eine Verfügung ohne Erbeinsetzung. Es geht also um eine bestimmte Sache oder etwa auch ein Nutzungsrecht, das vererbt werden soll.

Welche Verfügungen von Todeswegen gibt es?

Neben einer letztwilligen Verfügung kann eine Person auch weitere Vereinbarungen auf den Todesfall treffen. Beispiele dafür sind Erbverträge oder Schenkungen auf den Todesfall.

Möchten Sie Ihren Nachlass rechtssicher regeln, ist es ratsam, einen Anwalt für Erbrecht zu konsultieren. Dieser unterstützt Sie dabei, eine letztwillige Verfügung nach Ihren Wünschen zu gestalten und sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Wenn Sie mehr über die Möglichkeiten und rechtlichen Anforderungen von Testamenten und Verfügungen in Österreich erfahren möchten, kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch.

— veröffentlicht am 11.12.2024