Erbrecht: Mag. Rittinger –
Ihr Anwalt in Salzburg
Mag. Peter Rittinger ist Ihr erfahrener und kompetenter Experte für Erbrecht in Salzburg. Er bietet umfassende Rechtsberatung zu Verlassenschaftsverfahren, gesetzlicher Erbfolge, Pflichtteilen und der Erstellung von Testamenten. Als Ihr vertrauensvoller Rechtsanwalt für Erbrecht in Salzburg steht Mag. Peter Rittinger Ihnen zur Seite, klärt Ihre Anliegen in Bezug auf Verlassenschaften und berät Sie zur gesetzlichen Erbfolge in Österreich. Er unterstützt Sie auch bei der Erstellung notwendiger Verträge und bei der Registrierung im Testamentsregister.
Was ist Erbrecht?
Das Erbrecht in Österreich behandelt jene rechtlichen Aspekte, die sich mit den Verlassenschaften von Verstorbenen an Hinterbliebene befassen. Es enthält Regelungen für Rechte und Verbindlichkeiten, die sich durch solche Verlassenschaften ergeben können. Einen Erbrechtstitel, also der Anspruch auf ein Erbe, kann gesetzlich begründet sein, aufgrund eines Testaments („Letzter Wille“) entstehen oder durch einen Erbvertrag geregelt sein. Zudem regelt das Pflichtteilsrecht bestimmte Personen, welche als Pflichtteilsberechtigte nicht aus dem Testament ausgeschlossen werden können.
Der Nachlass wird nach dem Tod durch das letztwillige Testament an die Vermächtnisnehmer aufgeteilt, diese sind in der Regel Geschwister, Ehegatten, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin oder andere nahestehende Personen der verstorbenen Person.
Das Erbrecht ist ein komplexes und schwerpunktmäßig emotionales Thema, das meist mit vielen Emotionen verbunden ist. Gerade in solchen Fällen ist es ratsam, sich einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht anzuvertrauen. In unserer Rechtsanwaltskanzlei beraten wir Sie mit Sorgfalt und Einfühlungsvermögen und helfen Ihnen dabei, Ihr Testament oder Ihre letztwillige Verfügung zu errichten und unterstützen Sie auch nach dem Ableben Ihrer Verwandten im Verlassenschaftsverfahren.
Unsere Leistungen
Mag. Peter Rittinger, Ihr Anwalt für Erbrecht in Salzburg, bietet umfassende Unterstützung in Bezug auf das Erbrecht, insbesondere bei folgenden Themen:
- Errichtung von Testamenten: Worauf welche Punkte muss bei der Errichtung eines Testaments besonders geachtet werden?
- Errichtung von Schenkungsverträgen auf den Todesfall: wie unterscheidet sich diese von einem Testament und in welchem Fall soll sie angewendet werden?
- Erbvertrag: wie können Sie Ihre Verlassenschaft in einem Erbvertrag an Hinterbliebene vermachen?
- Stiftung: wann macht die Gründung einer Stiftung Sinn?
- Errichtung von Legaten: so regeln Sie die Weitergabe gewisser Dinge an bestimmte Personen ohne Hinterlassung eines Erbteils
- Vertretung in Verlassenschaftsverfahren: Ihr Anwalt für Erbrecht vertritt Sie vor Gericht und setzt sich für Ihre Interessen ein oder unterstützt Sie bei der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens auf schriftlichem Weg
- Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche: Unterstützung und Beratung in der Durchsetzung Ihrer gesetzlich verankerten Erbansprüche
- Steuern: Beratung über anfallende Steuern und Abgaben beim Erwerb einer Immobilie (Haus, Grundstück, Wohnung, u.a.) im Erbrechtsweg
Beachten Sie auch die rechtlichen Aspekte des Erbrechts im Fall einer Scheidung. Unter dem Abschnitt → Familien- und Eherecht haben wir alle relevanten Informationen für Sie zusammengefasst.
Verlassenschaftsverfahren
Das Verlassenschaftsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das von einem Notar geleitet wird. In Österreich ist ein Verlassenschaftsverfahren (anders als in Deutschland) gesetzlich vorgeschrieben, damit die Verlassenschaft von den rechtmäßigen Erben überhaupt angetreten werden kann.
Die Kosten des Verfahrens ergeben sich aus dem Vermögenswert des Nachlasses, dazu kommen noch Kosten für den Notar sowie gegebenenfalls weitere Kosten, wie bspw. Gutachterkosten und die Kosten für Ihren Rechtsanwalt.
Der Notar handelt im Verfahren neutral und nicht als Interessensvertreter einer beteiligten Partei. Somit empfiehlt es sich jedenfalls, vorab einen Rechtsberater zu kontaktieren, der Ihnen zur Seite steht und Sie im Verfahren bestmöglich vertritt und berät. Mag. Peter Rittinger unterstützt Sie dabei.
Gesetzliche Erbfolge
Sollte kein Testament vorhanden sein, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. In Österreich betrifft dies die nächsten Verwandten des Verstorbenen. Der Anteil am Erbe wird durch einen Aufteilungsschlüssel (“Erbquote”) bestimmt, der dem Ehepartner ein Drittel der Verlassenschaft und den Kindern die verbleibenden zwei Drittel zuspricht. Wenn es keinen Ehepartner oder Kinder gibt, also keine Erben in der “ersten Linie”, dann tritt die “zweite Linie” in Kraft: Dies sind die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen.
Eine eingetragene Partnerschaft ist im Erbrecht übrigens einer Ehe gleichgestellt und es ergeben sich daraus dieselben Rechte. Anders sieht das Erbrecht bei Lebensgefährten aus: sie haben keinen Anspruch auf den erbrechtlichen Pflichtteil, können aber, sofern kein gesetzlicher Erbe existiert, Erbansprüche geltend machen. Insofern macht es Sinn, Lebensgefährten im Rahmen eines Testaments erbrechtlich zu begünstigen.
Pflichtteil – Höhe & Anspruch
Wenn nahe Verwandte des Verstorbenen nicht im Testament bedacht wurden, steht ihnen trotzdem ein bestimmter Anteil am Erbe zu – dies wird als “Pflichtteil” bezeichnet. In Österreich haben die nächsten Verwandten im Erbrecht – Ehepartner/eingetragene Lebenspartner und Kinder des Verstorbenen – Anspruch auf den Pflichtteil der Verlassenschaft. Seit der Erbrechtsreform 2017 haben Eltern oder in weiterer Folge Onkel/Tanten und deren Kinder keinen Anspruch mehr auf den Pflichtteil.
Zur Verlassenschaft zählen sämtliche Vermögenswerte des Verstorbenen abzüglich möglicher Schulden und Verfahrenskosten. Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte dessen, was dem Erben laut gesetzlicher Erbfolge zugestanden hätte. Gerne geben wir Ihnen einen genauen Einblick in das Pflichtteilsrecht in Österreich.
Häufige Fragen & Antworten zum Thema Erbrecht
Ja, das ist möglich. Dem Erblasser steht zu Lebzeiten die Möglichkeit zu, potenzielle Erben auszuschließen oder ihren Pflichtteil zu verkürzen (dazu bedarf es aber erheblicher Gründe). Nach dem Ableben des Erblassers können mögliche Erben ebenso als „erbunwürdig“ erklärt und ihnen damit das Erbe entzogen werden. Gründe dafür können bspw. die Begehung einer Straftrat gegen den Erblasser oder auch die Begehung einer Straftat gegen die Verlassenschaft sein – also bspw. Testamentsfälschung.
Prinzipiell sind die nächsten Verwandten des Erblassers erbberechtigt. Die Reihenfolge richtet sich nach dem sogenannten „Parentelensystem“: dieses unterscheidet nach Verwandtschaftsgrad und gliedert die Erben in 1. – 4. Ordnung („Parentel“) ein. Ferner ist der/die Ehegatte/Ehegattin erbberechtigt.
Lebensgefährten haben per se kein Erbrecht; nur im Fall, dass in keinem Parentel Erben vorhanden sind, geht das Erbe an den Lebensgefährten über.
Verlassenschaftsverfahren können auch ohne Notar und Gerichtsverhandlung durchgeführt werden: Wenn die Erben sich über die Aufteilung der Verlassenschaft einig sind, kann die Verlassenschaft durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht abgewickelt werden.
Unverbindliche Erstberatung
Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen und klären zuallererst die Sachlage in einem unverbindlichen Erstgespräch ab. Zur Terminfindung können Sie uns gerne per E-Mail, telefonisch oder auch via WhatsApp kontaktieren. Über die Kosten für das erste Beratungsgespräch werden Sie bei erster Kontaktaufnahme umfassend informiert. Das persönliche Gespräch mit Rechtsanwalt Mag. Peter Rittinger kann entweder in den Kanzleiräumen in Salzburg, in Seekirchen oder auf Wunsch auch online, etwa per Zoom-Konferenz, stattfinden.
Nehmen Sie jetzt Kontakt auf → telefonisch unter 0662/84 85 83 oder per E-Mail an kanzlei@anwalt-rittinger.at