Schenkungsanrechnung von erhaltenen, unentgeltlichen Zuwendungen vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten
Erhält ein Erbe vor dem Tod des Erblassers eine Schenkung, schmälert dies das zum Todeszeitpunkt vorhandene Verlassenschaftsvermögen. Damit es zu keinen Ungerechtigkeiten zwischen den Erben kommt, kann eine Anrechnung dieser Zuwendungen verlangt werden. Dies bedeutet, dass der vorab erhaltene Betrag zur Erbmasse hinzugezählt und dann dem Erben, der bereits beschenkt wurde, von seiner zustehenden „Erbsumme“ abgezogen wird.
Eine Schenkungsanrechnung kann entweder vom Erblasser verlangt werden oder von einem seiner Kinder gefordert werden. Es gibt auch die Möglichkeit, bewusst keine Schenkungsanrechnung vorzunehmen – dies kann der Erblasser entsprechend verfügen. Allerdings nur soweit, dass es die jeweiligen Pflichtteilsansprüche nicht schmälert.
Ihr Anwalt für Erbrecht berät Sie gerne zu diesem komplexen Thema.
Wir haben die wichtigsten Informationen zur Schenkungsanrechnung für Sie zusammengefasst:
- Gesetzliche Erbfolge und die Anrechnung von Schenkungen zu Lebzeiten
- Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen in Bezug auf den Pflichtteil
Allgemeine Informationen können Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema Erbrecht nachlesen.
Gesetzliche Erbfolge und die Anrechnung von Schenkungen zu Lebzeiten
Spricht man von einer Anrechnung, so ist gemeint, dass Schenkungen, die zu Lebzeiten des Erblassers gemacht wurden, nach dessen Tod rechnerisch zur Verlassenschaft hinzugerechnet und vom Erbteil des Beschenkten abgezogen werden. Will der Erblasser dies nicht, so ist das nur soweit möglich, als dass kein Pflichtteil geschmälert wird.
Eine Schenkung zu Lebzeiten wird nicht automatisch nach dem Tod angerechnet; es kann aber vom Erblasser oder dem Erben so veranlasst werden. Bei der Anrechnung auf Wunsch des Verstorbenen muss dieser in seinem Testament oder in einer Vereinbarung mit dem Geschenknehmer festhalten, dass eine zu Lebzeiten gemachte Schenkung auf das Erbe angerechnet werden muss.
Hat ein Vater beispielsweise zwei Töchter und eine davon zu Lebzeiten mit 50.000 Euro finanziell unterstützt, muss er – so er dies möchte – im Testament festhalten, dass diese Schenkung später anzurechnen ist. Ist nach seinem Tod dann ein Vermögen von 500.000 Euro vorhanden, werden die zuvor geschenkten 50.000 Euro in diesem Fall hinzugerechnet, sodass ein Betrag von 550.000 Euro unter den beiden Töchtern aufzuteilen ist. Jede erhält somit 275.000 Euro, die zuvor beschenkte Tochter allerdings abzüglich der zu Lebzeiten erhaltenen Summe. Sie erhält somit nur mehr 225.000 Euro.
Wichtig zu wissen ist hierbei, dass der Beschenkte im Erbfall nichts herausgeben muss – übersteigt der Wert der Schenkung das gesamte aufzuteilende Vermögen, muss dieser seine Schenkung nicht mit den anderen Erben teilen. Diese erhalten ihre Anteile aus dem noch bestehenden Vermögen. Achtung: Bei Pflichtteilen ist dies sehr wohl der Fall (nicht aber, wenn es sich „nur“ um einen regulären Erbteil handelt).
Liegt die Schenkung einige Zeit zurück, wird zur Wertermittlung der damalige Vermögenswert herangezogen und um die Inflation bereinigt. Etwaige andere Wertsteigerungen, wie etwa bei Liegenschaften, Immobilien oder Kunstobjekten, werden nicht berücksichtigt.
Auch auf Wunsch eines Kindes kann es zu einer Anrechnung einer Schenkung kommen, etwa dann, wenn kein ausdrücklicher Erblasserwille in Form einer Anrechnungsvereinbarung oder mittels letztwilliger Verfügung vorliegt, ein weiteres Kind aber gegen die Ungleichbehandlung vorgehen will.
Ausnahmen von der Anrechnung gibt es dann, wenn entweder der Wert der Schenkung das Stammvermögen nicht schmälert.
Anrechnung von Schenkungen beim Ehegatten
Lediglich dann, wenn dies vom Erblasser verfügt und schriftlich festgehalten wurde, werden Schenkungen an einen Ehepartner der Verlassenschaft hinzugerechnet. Ein Kind kann die Anrechnung von Schenkungen an den Ehegatten nicht verlangen.
Mehr dazu finden Sie in unserem Blog zum Thema Ehegattenerbrecht.
Anrechnung von Schenkungen bei gewillkürter Erbfolge
Der etwas sperrige Begriff „gewillkürt“ bedeutet, dass es ein Testament gibt und der Erblasser sein Vermögen nicht nur nach der gesetzlichen Erbfolge, sondern auch an andere Personen verteilen möchte. In diesem Fall besteht keine Anrechnungspflicht auf Wunsch eines Kindes; auf Wunsch des Erblassers natürlich schon. Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtteile müssen allerdings auch hier berücksichtigt werden.
Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen in Bezug auf den Pflichtteil
Eine Unterscheidung ist bei der Hinzu- und Anrechnung bei Zuwendungen von Todes wegen und unter Lebenden zu machen. In erstem Fall geht es darum, alles, was jemand nach dem Tod des Erblassers aus der Verlassenschaft erbt, auf den Pflichtteil anzurechnen. Dazu zählt auch ein Vorausvermächtnis des Ehegatten.
Der zweite Fall betrachtet Zuwendungen, die zu Lebzeiten gemacht wurden, da diese das Verlassenschaftsvermögen und somit auch den Pflichtteil schmälern. Um unfaire Benachteiligungen der Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden („Schutz vor Pflichtteilsverkürzung“), muss eine Schenkung unter Lebenden zur Verlassenschaft hinzugerechnet werden.
Ausgenommen sind Schenkungen, die das Stammvermögen nicht geschmälert haben, Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken sowie Schenkung „aus sittlicher Pflicht“ (darunter versteht man Schenkungen aus moralischen oder ethischen Gründen oder aus dem Wunsch heraus, Gutes zu tun oder anderen zu helfen).
Zunächst muss die Höhe des Pflichtteils bestimmt werden. Dabei werden zuerst die gesetzlichen Erbquoten ermittelt und anschließend die Höhe der Verlassenschaft (Aktiva minus Passiva) berechnet.
Zu den Aktiva zählen alle Vermögenswerte (Bargeld, Sparbücher, Immobilien, Wertgegenstände, etc.), zu den Passiva sämtliche Verbindlichkeiten (erhaltene Darlehen, Steuerschulden, Leasingraten, Begräbniskosten, etc.). Nicht zu den Passiva zählen Vermächtnisse, wie etwa auch das Pflegevermächtnis.
Es erfolgt dann eine (fiktive) Hinzurechnung von Schenkungen zum Verlassenschaftsvermögen, danach die Aufschlüsselung der einzelnen Pflichtteile und abschließend eine Anrechnung der erfolgten Schenkungen auf den jeweiligen Pflichtteil.
Befristete oder unbefristete Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen
Hat eine pflichtteilsberechtigte Person zu Lebzeiten des Erblassers von diesem eine Schenkung erhalten, so ist diese Schenkung unbefristet der Verlassenschaft hinzuzurechnen. Für Schenkungen an nicht-pflichtteilsberechtigte Personen (also Freunde, Bekannte, weitschichtige Verwandte) gilt eine Frist von zwei Jahren vor Ableben des Erblassers. Dafür ist der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung maßgeblich.
Sonderfälle gibt es für Privatstiftungen sowie für (vorbehaltene) Nutzungsrechte und Fruchtgenussrechte. Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht berät Sie dazu gerne.
Verkürzter Pflichtteil, Herausgabe der Schenkung
Ob jemand überhaupt dazu berechtigt ist, Auskünfte zu Schenkungen zu erhalten, hängt davon ab, ob er ein rechtliches Interesse daran darlegen kann. Grundsätzlich gilt, dass jene Personen mit einem rechtlichen Interesse die Hinzu- und Anrechnung verlangen können. Man nennt dies „Aktivlegitimation“.
Hat der Erblasser zu Lebzeiten den Großteil der Verlassenschaft verschenkt und reicht diese nach seinem Tod nicht zur Deckung der Pflichtteile, kann ein Beschenkter (oder mehrere) zur Zahlung des Fehlbetrags herangezogen werden.
Bei einem Verlassenschaftsvermögen zum Todeszeitpunkt von 250.000 Euro und zwei Kindern als Erben wäre die gesetzliche Erbquote jeweils die Hälfte (125.000 Euro); der Pflichtteilsanspruch somit jeweils ein Viertel (je 62.500 Euro). Hat allerdings ein Kind zu Lebzeiten eine Immobilie mit einem Wert von 750.000 Euro erhalten, ändert sich durch die Hinzu- und Anrechnung die Bemessungsgrundlage auf 1.000.000 Euro. Der Pflichtteil (ein Viertel) läge somit bei 250.000 Euro und der zu Lebzeiten nicht Beschenkte erhielte die gesamten vorhandenen 250.000 Euro.
Wäre die Liegenschaft allerdings 800.000 Euro wert und die Bemessungsgrundlage (unter Hinzu- und Anrechnung) betrüge ebenfalls 1.000.000 Euro, müsste der Beschenkte 50.000 Euro an den in seinem Pflichtteil Verkürzten bezahlen, um so dessen verkürzten Pflichtteil auf 250.000 „aufzufüllen“.
Haben Sie selbst eine größere Schenkung erhalten oder eine Schenkung veranlasst, ist es jedenfalls ratsam, einen Rechtsanwalt für Erbrecht für eine Beratung zu kontaktieren. Dieser hilft Ihnen dabei, ein Testament nach Ihren Wünschen zu gestalten und mögliche Erbschaftsstreitigkeiten zu vermeiden. Wenn Sie mehr über das Thema Erbrecht erfahren möchten, kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch.
— veröffentlicht am 14.03.2024