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Gesetzbücher von Anwalt Rittinger

Pflegevermächtnis in Österreich

Seit 2015 gibt es das Pflegevermächtnis in Österreich, das die Leistungen pflegender Angehöriger zumindest teilweise finanziell abgelten soll. Die Pflegeleistungen dürfen nicht mit Profitabsicht erbracht werden und sie müssen von einem engen Angehörigen in einem gewissen Ausmaß und über einen gewissen Zeitraum geleistet worden sein. Ihr Anwalt für Erbrecht berät Sie gerne zu diesen Themen.

Wir haben die wichtigsten Informationen zum Pflegevermächtnis für Sie zusammengefasst:

  • Pflegevermächtnis: Was versteht man darunter?
  • Zweck des Pflegevermächtnisses
  • Wer hat Anspruch?
  • Pflegevermächtnis: Wie hoch sind die Ansprüche?
  • Gesetzliche Erbfolge und Pflegevermächtnis
  • Ab wann gilt der Anspruch und gibt es eine Verjährungsfrist?

Pflegevermächtnis: Was versteht man darunter?

Das Pflegevermächtnis ist im ABGB geregelt und begünstigt im Ablebensfall dem / der Verstorbenen nahestehende Personen, die sich vor seinem / ihrem Tod um ihn oder sie gekümmert haben. Anspruchsberechtigt sind konkret jene Personen, die den oder die Verstorbene/n unentgeltlich für mindestens sechs Monate in den letzten drei Jahren vor seinem oder ihrem Tod in mehr als geringfügigem Ausmaß (mehr als 20 Stunden pro Monat) gepflegt hat.

Es muss für die Person Pflegebedürftigkeit vorgelegen haben – diese ergibt sich beispielsweise durch den Bezug von Pflegegeld, aber auch durch die Tatsache, dass ohne Pflege eine körperliche und / oder geistige Verwahrlosung eintreten würde, weil Selbsthilfe für die Person nicht mehr möglich ist. Ein ärztliches Gutachten kann dies bestätigen.

Zweck des Pflegevermächtnisses

Das Pflegevermächtnis existiert in Österreich erst seit 2015. Ziel ist es, unentgeltliche, pflegerische Leistungen Familienangehöriger abzugelten und somit die Care-Arbeit aufzuwerten.

Ein Testament oder letzter Wille ist in dem Fall nicht nötig; sind die oben genannten Kriterien erfüllt, hat die nahestehende Person Anspruch auf einen Teil des Verlassenschaftsvermögens. Vorsicht ist geboten bei freiwilligen Zuwendungen: Hat der oder die Pflegende für seine / ihre Tätigkeit eine Zuwendung erhalten, die in kausalem Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit stand (etwa eine Schenkung), vermindern sich die Ansprüche auf das Pflegevermächtnis.

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtige Personen können Ehegatt:innen, eingetragene Lebenspartner:innen, Lebensgefährt:innen, Kinder und Enkelkinder des / der Verstorbenen sein. Auch mehrere Personen können anspruchsberechtigt sein, wenn sie die Kriterien erfüllen.

Pflegevermächtnis: Wie hoch sind die Ansprüche?

Je nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Leistungen variiert die Höhe des Pflegevermächtnisses. Der tatsächlich erbrachte Pflegeaufwand wird dabei nicht gedeckt.

Als Orientierungshilfe werden Mindestlöhne für im Haushalt Beschäftigte herangezogen, die aktuell zwischen acht und sechzehn Euro pro Stunde liegen. Zur Berechnung wird auf der einen Seite das Ausmaß der objektiv erforderlichen Pflege sowie das Ausmaß der erbrachten Pflegeleistung herangezogen und im Einzelfall valorisiert.

Gesetzliche Erbfolge und Pflegevermächtnis

Ist der / die pflegende Angehörige nach der gesetzlichen Erbfolge pflichtteilsberechtigt, so ist dies unabhängig vom Pflegevermächtnis zu sehen. Dieses sogenannte „Vorausvermächtnis“ schmälert den Pflichtteil nicht und wird diesem auch nicht hinzugerechnet.

Wie das Erbe, kann auch das Pflegevermächtnis entzogen werden: Etwa dann, wenn der / die Pflegende vorsätzlich eine Straftat gegen den / die Verstorbene/n begangen oder ihm bzw. ihr grobes Leid zugefügt hat.

Ab wann gilt der Anspruch und gibt es eine Verjährungsfrist?

Der Anspruch auf Abgeltung der Pflegeleistung entsteht mit dem Tod der gepflegten Person, kann allerdings erst nach Ablauf eines Jahres geltend gemacht werden.

Macht der oder die Anspruchsberechtigte nicht innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Todes des Gepflegten seine Ansprüche gerichtlich geltend, verjähren diese (= subjektive Frist); unabhängig von dieser Kenntnis (= objektive Frist) verjährt der Anspruch nach 30 Jahren.

Wenn Sie mehr über das Thema Erbrecht erfahren möchten, kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch.

— veröffentlicht am 04.09.2023