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Handgeschriebenes Testament mit Schreibfeder und Euroscheinen im Hintergrund

Besondere Regelungen im Erbrecht in Österreich

Das Erbrecht in Österreich ist sehr komplex und umfangreich – und voll von Sonderbestimmungen und Ausnahmen. Darunter fällt etwa die Sondererbfolge in der Land- und Forstwirtschaft, die eine Zersplitterung von Betrieben verhindern soll.

Ihr Anwalt für Erbrecht berät Sie gerne zu diesem Thema.

Wir haben einige wichtige Informationen zu Sondererbfolgen und zu besonderen Bestimmungen nach dem Tod des Erblassers in Österreich für Sie zusammengefasst:

  • Was passiert mit einer Eigentumswohnung nach dem Tod des Eigentümers?
  • Welche Sonderregelungen gibt es im Mietrecht?
  • Was versteht man unter dem Aneignungsrecht des Bundes?
  • Wie sieht die Erbfolge in der Land- und Forstwirtschaft laut Anerbengesetz aus?
  • Welche Ausnahmen gibt es für das Pflegevermächtnis?

Was passiert mit einer Eigentumswohnung nach dem Tod des Eigentümers?

Stirbt ein Wohnungseigentümer, geht die Wohnung üblicherweise an die Erben über. Gab es zwei Eigentümer, fällt der Eigentumsanteil des Verstorbenen an den noch lebenden Ehepartner und fließt somit nicht direkt in das Verlassenschaftsvermögen ein. Es kommt zu einem unmittelbaren Eigentumsübergang außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens, der für den überlebenden Partner allerdings nicht umsonst ist: Sind weitere Erben vorhanden, muss er einen Übernahmspreis in die Verlassenschaft einzahlen, um deren Erbteil nicht zu schmälern. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, auf den Wohnungsanteil zu verzichten und die Wohnung zu verkaufen.

Der Übernahmspreis beträgt die Hälfte des Verkehrswertes der Eigentumswohnung. Dient das Wohnungseigentum dem überlebenden, pflichtteilsberechtigten Partner aber zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, beträgt der Übernahmspreis lediglich ein Viertel des Verkehrswertes der Eigentumswohnung.

Sonderregelungen im Mietrecht

Kommt das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung, können bestimmte Personen in das Mietvertragsverhältnis des verstorbenen Mieters eintreten. Das Mietverhältnis endet somit nicht automatisch. Achtung: Nach den Bestimmungen des ABGB gibt es dieses Eintrittsrecht nicht! Es gilt also, vorab den Mietvertrag dahingehend zu überprüfen, welchen Bestimmungen er unterliegt (MRG oder ABGB).

Natürlich haben die Eintrittsberechtigten die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen – das besondere Kündigungsrecht des Vermieters ist aber ausgeschlossen.

Um in den Mietvertrag nach Ableben des Mieters einzutreten, müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Erbe oder die Erben gehören dem „begünstigten Personenkreis“ an (= Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, Kinder, Geschwister),
  2. führten zuvor den gemeinsamen Haushalt mit dem verstorbenen Mieter und
  3. haben ein dringendes Wohnbedürfnis.

Aneignungsrecht des Bundes

Für den Fall, dass es im Rahmen einer Verlassenschaft entweder keine Erben gibt oder die Erben das Erbe nicht antreten können oder wollen, erhält der Staat Österreich das Erbvermögen. Der Bund darf sich das Erbe somit aneignen. Möchte man dies verhindern, empfiehlt es sich, in einem Testament seine letzten Wünsche festzuhalten und das Erbe beispielsweise an eine karitative Einrichtung zu spenden.

Erbfolge in der Land- und Forstwirtschaft (Anerbengesetz)

Auch bei Erbschaften in der Land- und Forstwirtschaft gibt es eine Sonderregelung: das sogenannte „Anerbengesetz“. Es wurde geschaffen, um eine mögliche Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu verhindern, indem nach dem Tod des Betreibers die Land- oder Forstwirtschaft nur auf einen einzigen Nachfolger übertragen wird.

Davon betroffen sind Höfe, die im Eigentum von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes stehen und einen Durchschnittsertrag haben, der mindestens für eine erwachsene Person ausreicht und das Vierzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigt. Als Ertrag werden unter anderem auch Förderungen, Zuschüsse und Ausgleichszahlungen, Einnahmen aus Ferienwohnungs- oder Fremdenzimmervermietung oder auch Einkünfte aus Holzbringung gezählt.

Als Anerbe infrage kommt zuerst der noch lebende Ehegatte; gibt es keinen, kommt das Kind bzw. die Kinder zum Zug. Auch wenn mehrere Personen als Anerben infrage kommen, kann nur eine Person den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich übernehmen. Deshalb müssen sich die Erben über den Anerben einig werden. Ist eine Einigung nicht möglich, kommt jener Nachkomme zum Zug, der zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurde.

Auch der Anerbe muss einen Übernahmspreis an die restlichen pflichtteilsberechtigten Erben bezahlen. Dieser wird entweder im Rahmen einer Einigung der Erben bestimmt oder mithilfe eines Sachverständigen ermittelt. Der Übernahmspreis liegt meist weit unter dem Verkehrswert des Betriebs und orientiert sich am Ertragswert, um den Anerben nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz zu gefährden.

Um zu verhindern, dass der Anerbe den zu günstigen Konditionen erhaltenen Hof teuer weiterverkauft, kommt die sogenannte „Nachtragserbteilung“ zur Anwendung: Verkauft der Anerbe innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers den Hof, muss er den Erlös abzüglich des damaligen Übernahmspreises, an die restlichen Erben verteilen.

Pflegevermächtnis

Auch das Pflegevermächtnis stellt eine Besonderheit im Erbrecht dar. Es soll die Leistungen pflegender Angehöriger zumindest teilweise finanziell abgelten. Um im Rahmen eines Pflegevermächtnisses bedacht zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • eine dem Verstorbenen nahestehende Person (Ehepartner, Lebensgefährte, gesetzlicher Erbe) hat diesen
  • in den letzten drei Jahren vor seinem Tod
  • mindestens sechs Monate
  • in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (ab 20 Stunden pro Monat) gepflegt und
  • ihm wurde dafür keine Zuwendung oder ein Entgelt gewährt oder in Aussicht gestellt.

Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Leistungen und wird im Einzelfall geprüft.

Das Pflegevermächtnis ist ein Vorausvermächtnis und steht dem Erben zusätzlich zu seinem Pflichtteil zu. Eine Anrechnung auf den Pflichtteil ist nicht möglich.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zur Sondererbfolge und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche vor dem Verlassenschaftsgericht geltend zu machen. Bei Unklarheiten zum Erbrecht im Allgemeinen, zum Wohnungseigentumsgesetz und besonderen Regelungen des Mietrechtsgesetzes (MRG), zum Pflichtteilsrecht oder zu Schenkungen, kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch.

— veröffentlicht am 24.05.2024