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Scheidung beim Anwalt Rittinger in Salzburg

Scheidung

Unter Scheidung versteht man die Trennung einer gültigen Ehe. Sie ist in Österreich im Ehegesetz (EheG) geregelt. Eine Scheidung kann entweder einvernehmlich oder streitig vonstattengehen. Wirksam wird eine Scheidung durch eine gerichtliche Entscheidung wie ein Urteil oder einen Beschluss. Ihr Anwalt für Scheidung und Eherecht berät Sie gerne zu diesem Thema.

Einvernehmliche Scheidung

Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man dann, wenn sich die beiden Eheleute einig sind und der Scheidungswunsch beidseitig besteht. Voraussetzung dafür ist, dass ein gemeinsamer Scheidungsantrag vor Gericht eingebracht wird und dass weiters die eheliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten als aufgehoben gilt. Darüber hinaus muss die „unheilbare Zerrüttung“ der Ehe eingesehen werden und sich beide Parteien über die wesentlichen Scheidungsfolgen einig sein.

Eine Einigung muss vor allem über folgende Punkte bestehen:

  • Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse bzw. Schulden
  • Unterhaltsansprüche der Ehegatten
  • Obsorge über die Kinder
  • Unterhaltsansprüche der Kinder

Streitige Scheidung

Kommt es zu keinem Konsens, geht man von einer streitigen Scheidung aus. Dabei kann es sich entweder um eine Verschuldensscheidung oder um eine Scheidung wegen Zerrüttung handeln.

Verschuldensscheidung

Ist die Ehe nicht mehr zu retten und wurde dies durch eine der beiden Parteien schuldhaft durch eine schwere Eheverfehlung oder ehrloses und unsittliches Verhalten herbeigeführt, spricht man von Verschuldensscheidung. Wichtig ist dabei die Kausalität: Die Eheverfehlung muss zumindest zur
Zerrüttung beigetragen haben. Gründe für eine Eheverfehlung können Ehebruch, körperliche Gewalt oder die Zufügung schweren seelischen Leides sowie Verletzungen der ehelichen Verhaltenspflichten sein. Neben der Kausalität zählt auch das Verschuldenserfordernis: Die Eheverfehlung muss vorwerfbar sein. Verzeiht ein Partner dem anderen seinen Fehltritt und will die Ehe fortsetzen, dann zählt Zerrüttung nicht mehr als Scheidungsgrund. Das Klagerecht erlischt binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes und längstens zehn Jahre ab Eintritt.

Scheidung wegen Zerrüttung

In diesem Fall muss kein Verschulden vorliegen. Zerrüttungsgründe können etwa sein:

  • Eheverfehlungen durch geistige Störung (Suchtkrankheiten zählen hier ebenso dazu)
  • Schwere Geisteskrankheit
  • Ekelerregende oder ansteckende Krankheit, für die es in absehbarer Zeit keine Heilung gibt
  • Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (seit mindestens drei Jahren)

Scheidung: Wer hat Schuld?

Davon, wer an der Scheidung die Hauptschuld trägt, hängen wichtige Scheidungsfolgen wie etwa die Frage nach dem Unterhalt ab. Es gibt mehrere Möglichkeiten:

  • Alleinverschulden eines Ehegatten
  • Überwiegendes Verschulden eines Ehegatten
  • Gleichteiliges Verschulden
  • Fehlendes Verschulden

Welche Folgen hat eine Scheidung?

Durch eine Scheidung wird die Ehe offiziell aufgelöst und die wechselseitigen Ehepflichten erlöschen. Ob die nun Geschiedenen den Ehenamen behalten oder einen früheren Namen annehmen wollen, bleibt ihnen überlassen.

Einer der größten Schritte nach der Scheidung ist die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens. Das sogenannte „Prinzip der ehelichen Güterteilhabe“ sieht vor, dass das gesamte, während der Ehe angehäufte Vermögen aufgeteilt wird. Dazu zählt das Gebrauchsvermögen (Wohnung, Möbel, Küchen- und Elektrogeräte, etc.) sowie Ersparnisse (Sparbuch, Wertpapiere, Bausparverträge). Nicht aufgeteilt werden müssen hingegen Vermögenswerte, die in die Ehe eingebracht wurden oder jene, die ein Ehepartner durch Schenkung oder im Rahmen einer Erbschaft erhalten hat.

Die Ehewohnung stellt einen Sonderfall dar: Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch sie ein Teil der Aufteilungsmasse sein, auch, wenn sie geerbt, eingebracht oder geschenkt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn es entweder eine entsprechende Vereinbarung gibt oder wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Gleiches gilt, wenn ein gemeinsames Kind in der Wohnung lebt und an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Unter solchen Umständen kann ebenso der Hausrat von der Aufteilungsmasse ausgenommen werden.

Persönliche Gegenstände, die einem Ehegatten zur Ausübung des Hobbys oder Berufs dienen (Angelausrüstung, Laptop, Fachliteratur, etc.) sowie Unternehmen, die im Besitz eines Ehegatten stehen, sind ebenso von der Aufteilung ausgenommen.

Ehevertrag: ja oder nein?

Häufig hört man auch von Eheverträgen, die im Vorfeld geschlossen werden, um das eigene Vermögen zu schützen. Um Gültigkeit zu erlangen, muss eine solche Vorausvereinbarung je nach Regelungsumfang entweder in Form eines Notariatsakts erstellt oder notariell beglaubigt werden. Allerdings werden die in den Eheverträgen getroffenen Vereinbarungen im Zuge einer Scheidung zum Teil als unzumutbar angesehen, weil die Dauer der Ehe und die ehelichen Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt werden (können). Wichtig ist auch der Faktor, ob beide Ehepartner bei Erstellung des Ehevertrags eine entsprechende rechtliche Beratung in Anspruch genommen haben. War dies – zumindest einseitig – nicht der Fall, ist die Anfechtung des Ehevertrags ebenso etwas erleichtert.

Unterhalt Österreich

Wer wem Unterhalt zu leisten hat, kann in einer Vereinbarung festgehalten werden (einvernehmliche Scheidung). Kommt es zu keiner Einigung (streitige Scheidung), wird der Unterhalt vom Verschulden abhängig gemacht. Die Höhe der zu leistenden Unterhaltszahlungen richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Durch den Tod des Unterhaltsempfängers erlischt der Anspruch, nicht aber durch den Tod des Verpflichteten – die Unterhaltspflicht geht an die Erben über. Der Unterhaltsanspruch erlischt außerdem bei Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten.

Billigkeitsunterhalt und Bedarfsunterhalt

Trifft beide Beteiligte die Schuld an der Scheidung und kann sich einer von ihnen nicht selbst erhalten, steht ihm unter gewissen Umständen ein Unterhaltsbeitrag zu (10 – 15 % des Nettoeinkommens des anderen). Ebenso sieht es bei Zerrüttung aus, hier kann dem Beklagten Unterhalt zugesprochen werden (= Billigkeitsunterhalt).

Ein Bedarfsunterhalt kann unabhängig von der Art der Scheidung zugesprochen werden, und zwar dann, wenn einem Geschiedenen nicht zugemutet werden kann zu arbeiten. Der Grund dafür muss in der Ehe wurzeln und ist nur für besondere Härtefälle gedacht.

Höhe

Ist die Schuldfrage geklärt, hat der schuldige Ehepartner dem anderen einen „angemessenen“ Unterhalt zu zahlen; allerdings nur, wenn der anspruchsberechtigte Ehepartner nicht aus seinen Einkünften selbst für sich sorgen kann. Als angemessen haben sich fixe Prozentsätze etabliert: Der einkommenslose Geschiedene erhält 33 % des Nettoeinkommens des anderen; verfügen beide über ein regelmäßiges Einkommen, stehen ihm 40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens zu (abzüglich der eigenen Einkünfte). Der Prozentsatz kann sich verringern, wenn der Unterhaltspflichtige noch andere Unterhaltspflichten hat (etwa gegenüber Kindern oder früheren Ehepartnern).

Fazit

Die Scheidung ist in Österreich im Ehegesetz geregelt. Sie kann einvernehmlich oder streitig ablaufen. Ob ein geschiedener Partner dem anderen Unterhaltszahlungen zu leisten hat, hängt grundsätzlich vom Verschulden der Scheidung ab, aber auch davon, ob der andere Partner selbst seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Wenn Sie mehr über das Thema Scheidung und Eherecht erfahren möchten, kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch.

— veröffentlicht am 04.05.2023