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Gesetzbuch zum Thema Unterhalt nach Scheidung

Unterhalt nach Scheidung – Alles, was Sie wissen müssen

Ob nach einer Scheidung Unterhaltsansprüche gegenüber dem geschiedenen Ehegatten bestehen, hängt von einigen Faktoren ab. Zum einen ist zu klären, wen die Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft („verschuldensabhängiger Unterhaltsanspruch“), zum anderen kann es auch zu einem sogenannten „verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruch“ kommen, etwa dann, wenn ein zu betreuendes Kind bei einem Ehepartner bleibt und diesem Ehepartner deshalb die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nicht zumutbar ist. In solchen Fällen spielt häufig der sogenannte nacheheliche, verschuldensunabhängige Unterhalt eine Rolle, insbesondere wenn der Ehegatte nach der Scheidung aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Rechtliche Grundlage für Unterhaltsverpflichtungen sind sowohl das Ehegesetz (EheG) als auch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Die genaue Höhe sowie die Dauer der Unterhaltszahlungen müssen im Einzelfall geprüft werden; sie sind unter anderem abhängig von den finanziellen Verhältnissen der Ehegatten oder auch von den individuellen Bedürfnissen der Beteiligten. Aspekte wie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sowie das Vermögen der Ehegatten sind dabei ebenfalls von Bedeutung. Auch die Berücksichtigung von Einkünften des Unterhaltsberechtigten fließt in die Bewertung mit ein.

Ihr Anwalt für Familienrecht und Eherecht berät Sie gerne zu diesem Thema.

Wir haben die wichtigsten Informationen zum Thema Unterhalt nach Scheidung für Sie zusammengefasst:

  • Höhe und Dauer von Unterhaltsansprüchen
  • Unterhaltsanspruch bei der Verschuldensscheidung
  • Unterhalt trotz Ehevertrag?
  • Was geschieht mit der Ehewohnung bei der Scheidung?
  • Wann endet der Unterhaltsanspruch?

Höhe und Dauer von Unterhaltsansprüchen nach Scheidung

Bei einer verschuldensabhängigen Scheidung hat die „schuldige“ Partei gegenüber der „unschuldigen“ grundsätzlich eine Unterhaltsverpflichtung. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des „Verschulders“ und ist monatlich im Voraus zu bezahlen. Es gilt allerdings die sogenannte „Umstandsklausel“: Ändern sich gewisse Umstände, so ändert sich auch der Unterhaltsanspruch entsprechend. Zu diesen Umständen zählen unter anderem der Wegfall einer Sorgepflicht, schwere Krankheit oder auch ein erhöhtes oder vermindertes Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und/oder des Unterhaltsberechtigten. In diesen Fällen wird die Höhe der zu leistenden Unterhaltsverpflichtung erneut bemessen und angepasst.

Im Falle einer Verschuldensscheidung gilt grundsätzlich: Die Höhe des Unterhalts beträgt 33 % des Nettoeinkommens, wenn nur ein Ehepartner erwerbstätig ist bzw. war. Verfügen beide über ein regelmäßiges Einkommen, beträgt der Unterhaltsanspruch 40 % des gemeinsamen Einkommens, wobei das eigene Einkommen abgezogen wird. Wird die Ehe einvernehmlich geschieden, müssen sich die beiden Parteien im Rahmen der Scheidung über die Ausgestaltung der Unterhaltsverpflichtung einig sein.

Belastungsbeschränkungen für Unterhaltsverpflichtungen

Für den Unterhaltsverpflichteten gibt es sogenannte „Belastungsbeschränkungen“: Ist er von den Zahlungen in einem Ausmaß belastet, das ihm die Deckung seiner eigenen Bedürfnisse nicht mehr möglich macht, können auch die näheren Verwandten des Unterhaltsberechtigten herangezogen werden und so die Unterhaltspflicht für den Verpflichteten reduziert werden. Ihm soll die Deckung seiner Bedürfnisse in einem Ausmaß möglich sein, die für seine eigenen Lebensverhältnisse angemessen ist – dies kann über der Deckung der zum Leben notwendigen Bedürfnisse (dem Existenzminimum) liegen.

Bedarfsunterhalt und Betreuungsunterhalt: Wer bekommt was?

Ist es einem Ehepartner nicht zumutbar, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann – unabhängig vom Verschulden der Scheidung – ein sogenannter „Bedarfsunterhalt“ zugesprochen werden. Der Bedarfsunterhalt beträgt zwischen 20 und 25 % des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehepartners. Man unterscheidet zwischen Betreuungsunterhalt und dem Unterhalt wegen ehebedingter Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit.

Im ersten Fall ist der Bezugsberechtigte mit der Kindererziehung betraut und kann aufgrund des Alters des Kindes oder der Kinder keiner Beschäftigung nachgehen (wenn ein Kind jünger als 5 Jahre alt ist). Im zweiten Fall hat der Ehepartner für den gemeinsamen Haushalt gesorgt und war aus diesem Grund so lange erwerbslos, dass es für ihn sehr schwierig ist, eine neue Anstellung zu finden.

Zumutbare Erwerbstätigkeit nach der Scheidung: Ihre Pflichten

Nichtsdestotrotz muss sich der erwerbslose geschiedene Ehepartner um eine Anstellung bemühen und nach einer „zumutbaren Erwerbstätigkeit“ streben. Ob eine Erwerbstätigkeit für den Unterhaltsberechtigten zumutbar ist, hängt unter anderem von dessen Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner Ausbildung, etwaiger Betreuungspflichten für Kinder oder auch von seiner bisherigen Berufstätigkeit ab. Sind die betreuungspflichtigen Kinder noch nicht im schulpflichtigen Alter oder hat der Betreuungspflichtige mehr als zwei Kinder zu betreuen, wird davon ausgegangen, dass keine Erwerbstätigkeit möglich ist. Haben die Kinder das schulpflichtige Alter erreicht, ist eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Über das Ausmaß wird im Einzelfall entschieden.

Unterhalt bei Verschuldensscheidung: Was bedeutet der Schuldausspruch?

Im Prinzip gilt: Der an der Scheidung Schuldige hat dem anderen einen angemessenen Unterhalt zu bezahlen. Wurde die Ehe hingegen aufgrund beidseitigen Verschuldens geschieden, bestehen keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Hierbei gibt es allerdings Ausnahmen: Ist ein Ehepartner nicht in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kann ihm aus Billigkeitsgründen ein Unterhaltsbeitrag zustehen. In diesem Fall reicht ein „bescheidener“ Unterhalt, der lediglich 10 bis 15 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten entspricht. Auch hat der bedürftige Ehegatte die Pflicht, eine an sich unzumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen.

Bei einer verschuldensunabhängigen Scheidung kann es auch zu Unterhaltspflichten kommen, etwa dann, wenn es betreuungspflichtige Kinder gibt, sich ein Ehepartner ausschließlich um die Führung des gemeinsamen Haushalts gekümmert hat und aufgrund dessen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, oder er aus Alters- oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, zu arbeiten.

Unterhalt trotz Ehevertrag: Wann gilt eine Vereinbarung?

Grundsätzlich können im Zuge eines Scheidungsverfahrens Vereinbarungen getroffen werden, die die Unterhaltszahlungen regeln. Besteht allerdings ein Ehevertrag (auch: „Vorausvereinbarung“, „Vorwegvereinbarung“), ist der Sachverhalt etwas komplexer. Auch Eheverträge werden im Fall einer Scheidung im Detail geprüft und das Gericht kann aus Billigkeitserwägungen von einer solchen Vereinbarung abweichen; etwa dann, wenn eine der beiden Scheidungsparteien durch die Vereinbarung extrem benachteiligt wird.

Ob die im Rahmen des Ehevertrags vereinbarten Unterhaltsverpflichtungen tatsächlich Anwendung finden, bestimmt das Gericht. Dieses bezieht die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse und die Dauer der Ehe in die Entscheidung mit ein.

Aufteilung der Ehewohnung bei Scheidung: Regelungen und Ausnahmen

Grundsätzlich zählt die gemeinsame Ehewohnung im Falle einer Scheidung zur aufzuteilenden Vermögensmasse. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn ein Ehevertrag besteht oder wenn die Wohnung von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt wurde. In diesen Fällen unterliegt sie der Aufteilung nur dann, wenn der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind dringend darauf angewiesen ist. Dann kann das Gericht dem mit der Kindererziehung betrautem Ehegatten etwa ein Mietrecht an der Wohnung bis zur Volljährigkeit des gemeinsamen Kindes einräumen.

Unterhaltsverwirkung: Wann entfällt der Anspruch auf Unterhalt?

Unter gewissen Umständen kann es zu einer Begrenzung oder einem Wegfall des Unterhaltsanspruchs kommen, wie beispielsweise bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit (Alkoholmissbrauch, Spielsucht). In diesem Fall kann der Anspruch auf den notdürftigen Unterhalt beschränkt werden, der nur die Deckung der zum dringenden Lebensbedarfs erforderlichen Bedürfnisse beinhält.

Der Schuldausspruch bei der Scheidung kann zudem eine große Rolle dabei spielen, ob und in welchem Ausmaß Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Der Unterhaltsanspruch kann auch verwirkt werden. Etwa dann, wenn sich der Anspruchsberechtigte einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder einen „ehrlosen oder unsittlichen“ Lebenswandel führt. Was konkret einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel darstellt, hängt von gesellschaftlichen Werten und Normen ab und wird im Einzelfall geprüft.  

Im Falle der schweren Verfehlungen müssen diese besonders schwerwiegend sein: beispielsweise durch die Verbreitung von unwahren Tatsachen, Beschimpfungen oder tätlichen Angriffe durch den Anspruchsberechtigten.  

Um eine Verwirkung durchzusetzen, muss der Unterhaltspflichtige Klage einreichen. Ihn trifft die Beweislast. Wird der Verwirkung stattgegeben, erlischt der Unterhaltsanspruch für immer.

Unterhaltsansprüche enden mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, aber nicht mit dem Tod des Verpflichteten: Sie gehen an dessen Erben über. Heiratet der Unterhaltsberechtigte wieder erlischt der Anspruch. Geht der Unterhaltsberechtigte eine Lebensgemeinschaft ein, kann der Anspruch ruhen. 

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Unterhaltstatbestände müssen in jedem Fall klar festgestellt werden, um rechtliche Sicherheit für beide Parteien zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere die Prüfung der individuellen Umstände, die zur Unterhaltspflicht führen können. Haben Sie Fragen zu Unterhaltspflichten nach der Scheidung? Dann kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch, Mag. Peter Rittinger steht Ihnen gerne beratend oder vor Gericht zur Seite.

— veröffentlicht am 12.01.2024