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Gewährleistung & Schadenersatz: Mag. Rittinger – Ihr Anwalt in Salzburg

Vertrauen Sie auf Rechtsanwalt Mag. Peter Rittinger bei Fragen zu den Themen Gewährleistung und Schadensersatz. Er hilft Ihnen dabei, Schadenersatzansprüche vor Gericht geltend zu machen und berät Sie bei Anliegen zur Gewährleistung.

In unserer Rechtsanwaltskanzlei in Salzburg legen wir großen Wert auf eine persönliche Betreuung unserer Mandanten. Wir unterstützen Sie kompetent in verschiedenen Rechtsgebieten und vertreten Ihre Interessen in allen rechtlichen Angelegenheiten rund um das Zivilrecht. Direkt in der Kanzlei von Mag. Rittinger zum Schadenersatzrecht & Gewährleistungsrecht beraten lassen. Wir erörtern gerne Ihren Schadensersatzanspruch und machen ihn entsprechend geltend.

Anspruch auf Gewährleistung & Schadenersatz

Gewährleistungsansprüche und Schadensersatzanspruch auf Sie haben ein Produkt (KFZ, Fernseher, Computer, …) gekauft, das von Beginn an defekt war oder nicht richtig funktioniert hat? Dann haben Sie Anspruch auf Gewährleistung und können diesen rechtlich geltend machen. Oder aber Ihnen ist durch das fahrlässige Handeln eines anderen ein Schaden entstanden? In dem Fall haben Sie Anspruch auf Schadenersatz, der in den meisten Fällen vor Gericht einzuklagen ist. Da sowohl die Gewährleistung als auch der Schadenersatz häufig zu Streitigkeiten zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten führt, ist es ratsam, sich hier von Ihrem Anwalt für Schadensersatz und Gewährleistung beraten zu lassen.

Was ist Gewährleistung?

Wenn Sie einen Vertrag abschließen, haben Sie ein gesetzliches Recht darauf, dass die Leistung mängelfrei erbracht wird. Das Gewährleistungsrecht sieht vor, dass der Übergeber grundsätzlich für Mängel haftet, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben.

Die Gewährleistung in Österreich ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt und kommt dann zum Tragen, wenn ein Produkt bereits zum Übergabezeitpunkt mangelhaft war. In diesem Fall haftet der Vertragspartner und hat dafür Sorge zu tragen, dass der Konsument zu einem funktionsfähigen (Ersatz-)Produkt kommt.

Die Haftungsdauer ist bei beweglichen Sachen (Auto, Fernseher) auf zwei Jahre bzw. auf drei Jahre bei unbeweglichen Sachen (Haus, Grundstück) beschränkt. So lange haben Sie also die Möglichkeit, Ihre Gewährleitungsansprüche geltend zu machen.

Zum Thema Schadenersatzansprüche im Immobilienrecht finden Sie im Abschnitt Baurecht mehr Informationen.

Dafür gibt es zwei Varianten:

  • Verbesserung oder Austausch: der Hersteller hat die Möglichkeit, das Produkt herzurichten
    oder gegen ein neues, funktionierendes auszutauschen.
  • Preisminderung oder Wandlung: ist weder eine Verbesserung noch ein Austausch möglich, darf der Kunde auf eine Preisminderung oder eine Erstattung des Kaufpreises („Wandlung“) bestehen

Rittinger klärt das!

  • Beratung und außergerichtliche, sowie gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von Gewährleistungsansprüchen.
  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen bei Baumängeln.
  • Durchsetzung von Ansprüchen bei mangelhaft erbrachter Leistung von Werkverträgen und Kaufverträgen.
  • Vertretung bei Mängeln an der erworbenen Wohnung, am erworbenen KFZ, u.a.

Was fällt unter Schadenersatz?

Das Schadenersatzrecht knüpft an strengere Bedingungen als die Gewährleistung. Damit ein Schadensersatzanspruch erfolgreich durchgesetzt werden kann, muss das Verhalten des Schädigers rechtswidrig gewesen sein. Zudem ist für eine rechtliche Haftung in der Regel ein individuelles Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) nachzuweisen. Man unterscheidet hier zwischen Personen- und Vermögensschäden.

Kommen Sie durch das verschuldete Handeln eines Unternehmers oder dessen Mitarbeiter zu einem Schaden, haben Sie Anspruch auf Schadenersatz (in Deutschland: Schadensersatz). Man unterscheidet hier zwischen Personen- und Vermögensschäden.

Anders als im Rahmen der Gewährleistung werden hier auch Mangelfolgeschäden berücksichtigt, die durch die ursprüngliche verschuldete Handlung entstehen können. Es haftet der Unternehmer als Vertragspartner, nicht der Mitarbeiter/Arbeitnehmer. Der Unternehmer hat aber unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, den Schadenersatz vom Verursacher einzufordern (sich zu „regressieren“). Ihre Schadenersatzansprüche können – bei sonstiger Verjährung – innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und Schädigers längstens binnen 30 Jahren geltend gemacht werden. Beispiele für das Entstehen von Schadensersatzansprüche können schuldhafte, mangelhafte Erbringung einer Leistung, fehlerhafte Arztbehandlungen (durch Fehldiagnosen), Marken- und Urheberrechtsverletzungen (Verstöße gegen das geistige Eigentum), Verletzung von Persönlichkeitsrechten (Verleumdung) oder finanzielle Fehlberatungen z.B. beim Wertpapierkauf sein.

Schadenersatz bei Personenschäden: Schmerzensgeld & Heilungskosten

Natürlich können Schäden auch im nicht-unternehmerischen Kontext entstehen und zwischen Privatpersonen auftreten. Besonders bei Personenschäden, wie sie nach einem Verkehrsunfall, einem Behandlungsfehler oder durch Körperverletzungen auftreten, spielt das Schadenersatzrecht eine entscheidende Rolle.

In diesen Fällen geht es meist nicht nur um den Ersatz von Sachschäden, sondern primär um die Abgeltung körperlicher und seelischer Qualen durch ein angemessenes Schmerzensgeld. Zudem umfasst der Schadensersatzanspruch die Übernahme sämtlicher Heilungskosten, die durch die Verletzung entstanden sind.

Die exakte Höhe der Entschädigung hängt stark vom Einzelfall ab. Während bei Sachschäden der Zeit- oder Wiederbeschaffungswert zählt, wird bei Personenschäden die Höhe des Schmerzensgeldes nach der Schwere der Verletzungen bemessen.

Rittinger klärt das!

  • Vertretung bei Unfällen (Verkehrs-, Sport- und sonstige Unfälle).
  • Umfassende Geltendmachung von Schmerzensgeld und Ersatz der anfallenden Heilungskosten nach Unfällen.

  • Durchsetzung von Ansprüchen als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren.
  • Beratung, Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus vertraglicher Haftung.
  • Geltendmachung von Regressansprüchen.
  • Schadensersatzanspruchstellung nach dem Produkthaftungsgesetz.

  • Ansprüche nach der Tierhalterhaftung.
  • Korrespondenz und Verhandlung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zur effizienten Schadensabwicklung.

Häufige Fragen und Antworten zu Schadensersatz und Gewährleitung

Wie lange haben Sie Zeit, um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?

Die Gewährleistungsfrist in Österreich unterscheidet sich je nach Beschaffenheit des Objekts: bei beweglichen Dingen (PKW, Computer, etc.) beträgt sie in der Regel zwei Jahre, bei unbeweglichen (Häuser, Garagen) beläuft sie sich auf drei Jahre. Eine Verkürzung der Gewährleistung ist in Ausnahmefällen möglich; diese Ausnahmen beschränken sich allerdings größtenteils auf gebrauchte bewegliche Dinge bei Verträgen zwischen Privatpersonen. Ein Gewährleistungsausschluss bei Verträgen zwischen Unternehmern und Privatpersonen kann nicht vereinbart werden.

Wann kann man Schadensersatz fordern?

Grundsätzlich muss der Geschädigte einen Schaden beweisen und dafür vier Voraussetzungen erfüllen:

  • es muss ihm durch Gründe, die nicht in seiner Hand liegen, ein Schaden entstanden sein
  • der Schaden darf nicht durch Zufall entstanden sein, es muss einen Verursacher geben (Prüfung der Ursache und Kausalität)
  • der Verursacher muss rechtswidrig gehandelt haben (Verstoß gegen die Rechtsordnung)
  • es ist zu prüfen, inwieweit der Verursacher Schuld am Schaden trägt und ihm dies auch vorwerfbar ist (ob der Verursacher deliktsfähig ist und für seine Taten belangt werden kann, ist hier vorab zu klären)
Wie berechnet man den Schadenersatz?

Für die Berechnung des Schadenersatzes gibt es keine pauschale Formel, sie hängt von der Art des Schadens ab. Haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld, so wird die Höhe üblicherweise anhand von Tagessätzen berechnet. Dafür wird in leichte, mittlere und schwere Schmerzen unterschieden und die Höhe des Tagessatzes entsprechend angepasst (ca. € 110 / € 220 / € 330). Kamen Wertgegenstände wie PKW, Häuser, Geräte, etc. zu Schaden, wird von einem Sachverständigen die Schadenshöhe ermittelt. Schwieriger wird es bei ideellen Schäden (entgangene Urlaubsfreuden, Trauerschäden); hier entscheidet meist ein Richter über die Höhe des Schmerzensgeldes.

Wie unterscheiden sich Gewährleistung und Garantie?

Während die Gewährleistung gesetzlich verankert ist, ist die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers und bedarf einer eigenen Garantieerklärung. Eine Herstellergarantie geht meist über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus. Wichtiger Unterscheidungspunkt ist das Auftreten des Mangels: im Rahmen der Garantie macht es keinen Unterschied, wann der (vom Kunden unverschuldete) Mangel aufgetreten ist; bei der Gewährleistung muss der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sein, wenngleich er sich erst später zeigt. 

Unverbindliche Erstberatung

Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen und klären zuallererst die Sachlage in einem unverbindlichen Erstgespräch ab. Zur Terminfindung können Sie uns gerne per E-Mail, telefonisch oder auch via WhatsApp kontaktieren.

Über die Kosten für das erste Beratungsgespräch werden Sie bei erster Kontaktaufnahme gleich transparent aufgeklärt. Das persönliche Gespräch mit Rechtsanwalt Mag. Peter Rittinger findet dann entweder in den Kanzleiräumlichkeiten in Salzburg oder auf Wunsch auch online etwa per Zoom-Konferenz statt.

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf:

Telefon: 0662/84 85 83
E-Mail: kanzlei@anwalt-rittinger.at