Rechts-ABC
Anrechnung auf den Erbteil
Erhält ein Erbe vor dem Tod des Erblassers eine Schenkung, schmälert dies das zum Todeszeitpunkt vorhandene Verlassenschaftsvermögen. Damit es zu keinen Ungerechtigkeiten zwischen den Erben kommt, kann eine Anrechnung dieser Zuwendungen verlangt werden. Dies bedeutet, dass der vorab erhaltene Betrag zur Erbmasse hinzugezählt und dann dem Erben, der bereits beschenkt wurde, von seiner zustehenden Erbsumme abgezogen wird.
Bedarfsunterhalt
Der Bedarfsunterhalt wird im Falle einer Scheidung jenem geschiedenen Ehepartner zugesprochen, dem es nicht zumutbar ist, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieser Unterhalt wird verschuldensunabhängig gewährt und er beträgt zwischen 20 und 25 % des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehepartners.
Culpa in Contrahendo
Werden von einer Partei bereits vor Vertragsunterzeichnung vorvertragliche Pflichten (Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten) verletzt, spricht man von “Culpa in Contrahendo”. Die Verletzung dieser Pflichten kann zu Schadenersatzansprüchen führen.
Dienstbarkeit
Eine Dienstbarkeit ist ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Beispiele dafür sind etwa das Fruchtgenussrecht oder das Wohnungsgebrauchsrecht. Es erlaubt einem Nicht-Eigentümer, eine gewisse Sache zu nutzen oder zu bewohnen und andere davon auszuschließen.
Enterbung
Unter gewissen Voraussetzungen kann einem Erben sein Pflichtteil entzogen werden. Dafür müssen allerdings schwerwiegende Gründe vorliegen, wie etwa der Begehung einer Straftat gegenüber dem Verstorbenen oder wenn der Erbe seine familiären Pflichten grob vernachlässigt hat.
Fruchtgenussrecht
Möchte jemand eine Immobilie oder ein Grundstück zu Lebzeiten verschenken, aber weiterhin nutzen, kann er im Schenkungsvertrag ein sogenanntes „Fruchtgenussrecht“ einverleiben lassen. Dies erlaubt es dem Geschenkgeber, seine Liegenschaft auch nach erfolgter Schenkung weiterhin uneingeschränkt zu benützen. Fruchtgenussrechte sind zeitlich beschränkt und enden üblicherweise mit dem Tod des Nutznießers.
Gemeinsame Obsorge
Das Sorgerecht (“Obsorge”) kommt bei verheirateten Paaren automatisch beiden Elternteilen zu. Bei nicht verheirateten Paaren erhält die Mutter das alleinige Sorgerecht, ein gemeinsames Sorgerecht kann vor einem Standesbeamten beantragt werden.
Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil
Um unfaire Benachteiligungen der Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden, werden Schenkungen, die zu Lebzeiten gemacht wurden, im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens auf den Pflichtteil angerechnet. Dafür werden die gesetzlichen Erbquoten ermittelt, die Höhe der Verlassenschaft berechnet, die Schenkung zum Verlassenschaftsvermögen hinzugerechnet, die einzelnen Pflichtteile aufgeschlüsselt und abschließend die erfolgte Schenkung auf den jeweiligen Pflichtteil angerechnet.
Irrtum
Unter gewissen Voraussetzungen können Verträge wegen Irrtums angefochten werden, und zwar dann, wenn der Vertrag ohne den Irrtum nicht geschlossen worden wäre. Liegt nur ein unwesentlicher Irrtum vor, ohne dessen Vorliegen der Vertrag auch geschlossen worden wäre, kann der Vertrag zwar nicht gänzlich angefochten, aber angepasst werden.